OR - Auftragsrecht Folge 1: Auffangtatbestand, Abgrenzungen und Zustandekommen (Art. 394–396 OR)
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Willkommen zum Auftakt zu einer 5-teiligen Serie zum
Auftragsrechts. In dieser Episode beleuchten wir die Rechtsnatur
des einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR).
Wir erarbeiten die zentralen Kriterien für die oft anspruchsvolle
vertragliche Qualifikation in der Praxis und in der Prüfung.
Wir besprechen in dieser Folge detailliert:
Der Auftrag als Auffangbecken: Gemäss Art.
394 Abs. 2 OR unterstehen Verträge über Arbeitsleistung,
die keiner besonderen Vertragsart des Gesetzes unterstellt
sind, zwingend den Vorschriften über den Auftrag. Wir
zeigen auf, was dies für sogenannte Dienstleistungsverträge
sui generis (wie etwa Arzt- oder Anwaltsverträge) bedeutet.
Die Abgrenzung zum Werkvertrag: Wir
analysieren das massgebliche Abgrenzungskriterium der
objektiven Überprüfbarkeit des geschuldeten Erfolgs. Ein
besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem
Architektenvertrag: Hier nimmt das Bundesgericht
klassischerweise eine Spaltung der Rechtsfolgen vor, wonach
reine Planungsarbeiten werkvertraglich, die Bauleitung
hingegen auftragsrechtlich zu qualifizieren sind.
Zustandekommen durch Stillschweigen:
Verträge bedürfen grundsätzlich der übereinstimmenden
Willensäusserung. Wir klären jedoch die Ausnahme nach Art.
395 OR: Wann gilt ein Auftrag rechtlich als angenommen,
wenn er nicht sofort abgelehnt wird – namentlich bei
Personen, die kraft obrigkeitlicher Bestellung oder
gewerbsmässig handeln?
Wer nicht ins Gesetz schaut ist dumm. Deshalb:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Morgen gibt's Teil 2. Und für die, die sich gern die neuesten
Bundesgerichtsurteilsbesprechungen anhören: ihr könnt euch
freuen, heute Abend gibt's auch davon eine neu Folge.
Viel Spass beim Reinhören!
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