Studier Jura! Archiv
169 Episoden
16 Minuten
Diese Folge erläutert die rechtlichen Grundlagen des Aktienkapitals nach schweizerischem Recht, insbesondere gemäss Artikel 621 OR. Das Gesetz schreibt ein Mindestkapital von 100.000 Franken vor, erlaubt jedoch seit der jüngsten Revision auch die Führung des Kapitals in einer ausländischen Währung. Diese Währung muss für den Geschäftsbetrieb wesentlich sein und vom Bundesrat ausdrücklich zugelassen werden. Die Quellen diskutieren zudem die Funktion des Kapitals als Gläubigerschutz sowie die mögliche Rolle von Kryptowährungen im Firmenrecht. Abschliessend werden die Pflichten des Verwaltungsrats bei Währungsschwankungen und drohender Unterkapitalisierung detailliert analysiert.
Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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14 Minuten
Die Folge erläutert die wesentlichen Merkmale und Rechtsgrundlagen der Aktiengesellschaft (AG) im Kontext des schweizerischen Rechts. Die AG wird dabei als eigenständige juristische Person mit voller Rechts- und Handlungsfähigkeit definiert, deren Existenz und Kapitalstruktur unabhängig von der Identität ihrer Aktionäre bestehen. Ein zentraler Aspekt der Texte ist das Prinzip der Kapitalbezogenheit, welches das Gesellschaftsvermögen als alleinige Haftungsbasis festlegt und die finanzielle Verantwortung der Anteilseigner begrenzt. Darüber hinaus behandeln die Quellen die organisatorische Struktur der Gesellschaft sowie die rechtlichen Besonderheiten bei Konzernverhältnissen und Holdingstrukturen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Haftung im Konzern, wobei Ausnahmen wie der „Durchgriff“ bei Rechtsmissbrauch detailliert analysiert werden. Abschliessend ordnen die Quellen die AG als bedeutendste Gesellschaftsform für verschiedenste Unternehmenstypen ein und verweisen auf die relevanten nationalen und internationalen Rechtsnormen.
Hier lang geht's zum Gesetz, jetzt nachlesen: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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15 Minuten
In diesen rechtlichen Dokumenten werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kommanditgesellschaft detailliert erläutert. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der strikten Unterscheidung zwischen Komplementären, die unbeschränkt haften und die Geschäfte führen, sowie Kommanditären, deren Haftung auf eine bestimmte Summe begrenzt ist. Die Texte präzisieren, dass Kommanditäre grundsätzlich von der Unternehmensführung ausgeschlossen sind, jedoch weitreichende Kontroll- und Informationsrechte besitzen. Zudem werden die finanziellen Regelungen zur Verteilung von Gewinnen und Verlusten sowie die Bedingungen für die Rückzahlung von Einlagen behandelt. Ein wesentlicher Teil der Ausführungen befasst sich mit der Außenhaftung gegenüber Dritten, insbesondere wenn die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Schließlich werden prozessuale Aspekte wie die Verrechnung von Forderungen und die Rechtslage im Falle eines Konkurses dargelegt.Hier das Gesetz nachlesen, aber sofort!
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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11 Minuten
Dieses mal werden die rechtlichen Grundlagen der Kommanditgesellschaft im Rahmen des schweizerischen Obligationenrechts erläutert. Im Zentrum steht die differenzierte Haftung, die zwischen den unbeschränkt haftenden Komplementären und den nur bis zu einer bestimmten Summe verpflichteten Kommanditären unterscheidet. Die Texte beschreiben detailliert die Errichtung der Gesellschaft, die notwendige Eintragung in das Handelsregister sowie die spezifischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Gesellschafter. Zudem werden atypische Ausgestaltungen sowie die rechtlichen Konsequenzen beim Tod eines Mitglieds oder bei der Liquidation der Firma analysiert. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Abgrenzung zu anderen Unternehmensformen wie der Kollektivgesellschaft oder der stillen Gesellschaft. Abschließend behandeln die Dokumente die formellen Anforderungen an Sacheinlagen und die rechtliche Verantwortung der Geschäftsführung gegenüber Gläubigern.
Jetzt die Artikel im Gesetz nachlesen, aber dalli!!
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17 Minuten
Diesmal geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Liquidation einer Kollektivgesellschaft nach Schweizer Recht. Der Prozess beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft, wobei die juristische Identität sowie bestehende Verträge und Treuepflichten bis zum Abschluss gewahrt bleiben. Die Verwaltung der Liquidation obliegt primär den vertretungsberechtigten Gesellschaftern, sofern keine gerichtliche Abberufung oder der Ausschluss aufgrund persönlicher Hindernisse erfolgt. Zu den zentralen Aufgaben der Liquidatoren gehören die Erstellung von Bilanzen, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens sowie die Tilgung von Verbindlichkeiten. Überschüssige Mittel können als Abschlagszahlungen vorab an die Gesellschafter verteilt werden, bevor die endgültige Kapitalrückzahlung und Gewinnverteilung stattfindet. Das Regelwerk betont dabei die Haftung der Gesellschaft für Handlungen der Liquidatoren sowie die gerichtliche Kontrolle bei Unstimmigkeiten während des Veräusserungsprozesses.
Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Jetzt nachlesen, aber dalli!
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16 Minuten
Diese rechtlichen Kommentierungen behandeln die Auflösung und das Ausscheiden von Gesellschaftern bei der Kollektivgesellschaft nach Schweizer Recht. Die Texte erläutern detailliert die gesetzlichen Auflösungsgründe, wie etwa den Konkurs der Gesellschaft oder gerichtliche Klagen, sowie die verfahrensrechtliche Abwicklung über das Handelsregister. Ein besonderer Fokus liegt auf dem Ausscheiden einzelner Mitglieder, wobei die finanziellen Abfindungsansprüche, die Fortführung der Firma als Einzelunternehmen und die fortdauernde Haftung für bestehende Schulden analysiert werden. Zudem werden spezifische Szenarien wie die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft und der Umgang mit organisatorischen Mängeln beleuchtet. Die Quellen dienen somit als umfassender Leitfaden für die rechtliche Beendigung oder Umstrukturierung von Personengesellschaften.
Gesetzesartikel nachlesen hier: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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13 Minuten
In dieser Folge werden die Haftungsverhältnisse einer Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht erläutert, insbesondere im Hinblick auf den Art. 568 OR. Die Gesellschafter haften für geschäftliche Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Diese Haftung ist jedoch subsidiär, was bedeutet, dass Gläubiger einzelne Mitglieder erst belangen können, wenn die Gesellschaft aufgelöst, in Konkurs geraten oder erfolglos betrieben worden ist. Der Text betont zudem das Prinzip der Akzessorietät, wonach die persönliche Verpflichtung direkt vom Bestehen der Gesellschaftsschuld abhängt. Intern können zwar abweichende Vereinbarungen zur Lastenverteilung getroffen werden, doch haben diese gegenüber dritten Gläubigern keine rechtliche Wirkung. Schliesslich werden die prozessualen Aspekte und die Regressrechte unter den Mitgesellschaftern detailliert beschrieben.
Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger
I. Haftung der Gesellschafter
Art. 568
1 Die Gesellschafter haften für alleVerbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch,auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlichbelangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaftaufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschaftersaus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibtvorbehalten.
II. Haftung neu eintretender Gesellschafter
Art. 569
1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt,haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzenVermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten derGesellschaft.
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
III. Konkurs der Gesellschaft
Art. 570
1 Die Gläubiger der Gesellschaft habenAnspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss derPrivatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden.
2 Die Gesellschafter können am Konkurse fürihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohlaber für ihre Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honoraroder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.
IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern
Art. 571
1 Der Konkurs der Gesellschaft hat denKonkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs einesGesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger imKonkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters
Art. 572
1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafterssind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oderSicherstellung in Anspruch zu nehmen.
2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur,was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus demGesellschaftsverhältnis zukommt.
E. Verrechnung
Art. 573
1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kannder Schuldner eine Forderung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafterzusteht, nicht zur Verrechnung bringen.
2 Ebenso wenig kann ein Gesellschaftergegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.
3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubigergleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnungsowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafterszugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlichbelangt werden kann.
Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger
I. Haftung der Gesellschafter
Art. 568
1 Die Gesellschafter haften für alleVerbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch,auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlichbelangt werden, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaftaufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesellschaftersaus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidarbürgschaft bleibtvorbehalten.
II. Haftung neu eintretender Gesellschafter
Art. 569
1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt,haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzenVermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten derGesellschaft.
2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
III. Konkurs der Gesellschaft
Art. 570
1 Die Gläubiger der Gesellschaft habenAnspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss derPrivatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden.
2 Die Gesellschafter können am Konkurse fürihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohlaber für ihre Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honoraroder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.
IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern
Art. 571
1 Der Konkurs der Gesellschaft hat denKonkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs einesGesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger imKonkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters
Art. 572
1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafterssind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oderSicherstellung in Anspruch zu nehmen.
2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur,was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus demGesellschaftsverhältnis zukommt.
E. Verrechnung
Art. 573
1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kannder Schuldner eine Forderung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafterzusteht, nicht zur Verrechnung bringen.
2 Ebenso wenig kann ein Gesellschaftergegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.
3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubigergleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnungsowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafterszugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlichbelangt werden kann.
15 Minuten
Diese Folge befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Stellvertretung innerhalb einer Kollektivgesellschaft nach Schweizer Recht. Im Zentrum stehen die Bestellung, Befugnisse und der Widerruf von Prokura und Handlungsvollmachten sowie die Unterscheidung zwischen Innen- und Aussenverhältnis. Während für die Erteilung solcher Vollmachten intern meist Einstimmigkeit erforderlich ist, kann ein Widerruf zum Schutz der Gesellschaft oft durch einzelne vertretungsberechtigte Gesellschafter erfolgen. Der Text erläutert zudem, dass der Umfang der Prokura gesetzlich weit gefasst ist, um den Geschäftsverkehr effizient zu gestalten, wobei Grundstücksgeschäfte einer gesonderten Ermächtigung bedürfen. Ein wesentlicher Aspekt ist der Gutglaubensschutz Dritter, der durch Eintragungen im Handelsregister massgeblich beeinflusst wird. Abschliessend wird die Haftung der Gesellschaft für rechtsgeschäftliche Handlungen und unerlaubte Taten ihrer Vertreter thematisiert.
Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deIV. Prokura und Handlungsvollmacht
Art. 566
Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.
V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen
Art. 5671 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.
2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.
3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt keine persönliche Rechtsberatung.
Hier geht's zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deIV. Prokura und Handlungsvollmacht
Art. 566
Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.
V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen
Art. 5671 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.
2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.
3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt keine persönliche Rechtsberatung.
17 Minuten
In dieser Folge wird das Verhältnis der Kollektivgesellschaft zu Dritten im Rahmen des schweizerischen Rechts detailliert erläutert. Obwohl die Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und als Partei vor Gericht auftreten. Die Texte beschreiben die Haftungsstrukturen, wobei das Gesellschaftsvermögen primär haftet, während die Gesellschafter für Schulden persönlich und solidarisch einstehen müssen. Ein wesentlicher Fokus liegt auf der Vertretungsmacht, die im Handelsregister eingetragen wird und Dritten gegenüber weitgehenden Gutglaubensschutz gewährt. Zudem werden die rechtlichen Bedingungen für den Entzug der Vertretungsbefugnis aus wichtigen Gründen sowie die prozessualen Besonderheiten bei Klagen thematisiert. Eine umfangreiche Bibliographie ergänzt die Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung und Fachliteratur.
Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Dritter Abschnitt:
Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
A. Im
Allgemeinen
Art. 562
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
B. Vertretung
I. Grundsatz
Art. 563Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
III. Entziehung
Art. 5651 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
II. Umfang
Art. 564
1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
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Dritter Abschnitt:
Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
A. Im
Allgemeinen
Art. 562
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
B. Vertretung
I. Grundsatz
Art. 563Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
III. Entziehung
Art. 5651 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
II. Umfang
Art. 564
1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
16 Minuten
Der Basler Kommentar - zum Podcast verarbeitet. In dieser Folge geht es um die Artikel 557 bis 661 OR. Erläutert werden die rechtlichen Grundlagen des Verhältnisses zwischen Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht. Im Zentrum steht die Vertragsfreiheit, die es den Beteiligten erlaubt, ihre internen Angelegenheiten eigenständig zu regeln, wobei subsidiär die Vorschriften der einfachen Gesellschaft greifen. Die Quellen beschreiben detailliert die Handhabung der Rechnungslegung, die Ermittlung von Kapitalanteilen sowie die Ansprüche auf Zinsen, Honorare und Gewinnanteile. Zudem wird die Verlustbeteiligung thematisiert, wobei klargestellt wird, dass Mitglieder im Regelfall nicht zu Nachschüssen verpflichtet sind. Ein wesentlicher Teil befasst sich mit dem Konkurrenzverbot, welches den Mitgliedern geschäftliche Aktivitäten im selben Bereich untersagt und bei Verstößen Sanktionen wie Schadenersatz oder Ausschluss vorsieht. Abschliessend werden die steuerrechtlichen Aspekte der Einkünfte am jeweiligen Sitz der Gesellschaft oder Wohnsitz der Partner beleuchtet.
Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt nicht die persönliche Beratung.
Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
A. Vertragsfreiheit,
Verweisung auf die einfache Gesellschaft
Art. 557
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
B. Rechnungslegung
Art. 558
1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.
2 Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.
3 Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.
Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar
Art. 559
1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werdC. en.
3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.
D. Verluste
Art. 560
1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinnanteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.
2 Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leisten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust verminderten Einlagen zu ergänzen.
E. Konkurrenzverbot
Art. 561Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen
Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt nicht die persönliche Beratung.
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Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich
A. Vertragsfreiheit,
Verweisung auf die einfache Gesellschaft
Art. 557
1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
B. Rechnungslegung
Art. 558
1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.
2 Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.
3 Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.
Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar
Art. 559
1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu entnehmen.
2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werdC. en.
3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.
D. Verluste
Art. 560
1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinnanteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.
2 Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leisten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust verminderten Einlagen zu ergänzen.
E. Konkurrenzverbot
Art. 561Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen
16 Minuten
Der Basler Kommentar zum OR - mit Liebe zum Podcast vertont.
Dieser Text erläutert die rechtlichen Grundlagen und formellen Anforderungen für die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das schweizerische Handelsregister. Die Anmeldung muss am Sitz der Gesellschaft erfolgen und dient primär der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz im geschäftlichen Verkehr. Sämtliche Gesellschafter sind zur Mitwirkung bei der Registrierung verpflichtet, wobei die Unterschriften entweder persönlich vor dem Amt oder in beglaubigter Form eingereicht werden müssen. Das Register übt dabei eine Publizitätsfunktion aus, die Dritten Einblick in die Haftungsverhältnisse und die Vertretungsmacht der Mitglieder gewährt. Während die Befugnis des Registerführers zur materiellen Prüfung begrenzt ist, löst die Eintragung wichtige Rechtsfolgen wie den Firmenschutz und die Unterwerfung unter die Konkursbetreibung aus. Zudem werden verschiedene Arten der Repräsentation, wie die Einzelvertretung oder die Kollektivunterschrift, detailliert im Hinblick auf ihre Wirksamkeit gegenüber Dritten analysiert.
Wie immer gilt: Podcast ersetzt keine Rechtsberatung.
C. RegistereintragI. Ort der Eintragung
Art. 554
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
II. Vertretung
Art. 555
In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.
III. Formelle
Erfordernisse
Art. 556
1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Hier lang zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Dieser Text erläutert die rechtlichen Grundlagen und formellen Anforderungen für die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das schweizerische Handelsregister. Die Anmeldung muss am Sitz der Gesellschaft erfolgen und dient primär der Rechtssicherheit sowie dem Vertrauensschutz im geschäftlichen Verkehr. Sämtliche Gesellschafter sind zur Mitwirkung bei der Registrierung verpflichtet, wobei die Unterschriften entweder persönlich vor dem Amt oder in beglaubigter Form eingereicht werden müssen. Das Register übt dabei eine Publizitätsfunktion aus, die Dritten Einblick in die Haftungsverhältnisse und die Vertretungsmacht der Mitglieder gewährt. Während die Befugnis des Registerführers zur materiellen Prüfung begrenzt ist, löst die Eintragung wichtige Rechtsfolgen wie den Firmenschutz und die Unterwerfung unter die Konkursbetreibung aus. Zudem werden verschiedene Arten der Repräsentation, wie die Einzelvertretung oder die Kollektivunterschrift, detailliert im Hinblick auf ihre Wirksamkeit gegenüber Dritten analysiert.
Wie immer gilt: Podcast ersetzt keine Rechtsberatung.
C. RegistereintragI. Ort der Eintragung
Art. 554
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
II. Vertretung
Art. 555
In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.
III. Formelle
Erfordernisse
Art. 556
1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Hier lang zum Gesetz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
16 Minuten
Der Basler Kommentar durch NotebookLM gejagt - damit du das nicht musst.
Vierundzwanzigster Titel: Die KollektivgesellschaftErster Abschnitt: Begriff und ErrichtungA. Kaufmännische Gesellschaft
Art. 552
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
B. Nichtkaufmännische
GesellschaftArt. 553Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
Vierundzwanzigster Titel: Die KollektivgesellschaftErster Abschnitt: Begriff und ErrichtungA. Kaufmännische Gesellschaft
Art. 552
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
B. Nichtkaufmännische
GesellschaftArt. 553Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
15 Minuten
Der Basler Kommentar zum Obligationen recht - mit Liebe zum Podcast aufbereitet.
In diesen Teil wird die Liquidation der einfachen Gesellschaft gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht detailliert erläutert, wobei der Fokus auf den Art. 548 bis 551 OR liegt.
Wie immer gilt: Der Podcast ist keine Rechtsberatung.
Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
In diesen Teil wird die Liquidation der einfachen Gesellschaft gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht detailliert erläutert, wobei der Fokus auf den Art. 548 bis 551 OR liegt.
Wie immer gilt: Der Podcast ist keine Rechtsberatung.
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Der Basler Kommentar zum OR, mit Liebe zum Podcast vertont.
Dieser Text erläutert die rechtlichen Grundlagen der einfachen Gesellschaft nach schweizerischem Recht, wobei der Schwerpunkt auf der Auflösung und dem Ausscheiden von Mitgliedern liegt. Eine Beendigung erfolgt entweder durch objektive Ereignisse, wie die Erreichung des Gesellschaftszwecks oder den Tod eines Partners, oder durch Willenserklärungen wie eine Kündigung. Besonders hervorgehoben wird, dass die Gesellschaft trotz eines Auflösungsbeschlusses bis zum Abschluss der Liquidation als Rechtseinheit fortbesteht. Der Text beschreibt zudem, wie Nachfolgeklauseln den Fortbestand der Firma mit den Erben sichern können, um eine automatische Beendigung zu verhindern. Schliesslich werden die Haftungsverhältnisse geklärt, wonach ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin für Altschulden einstehen müssen. Die Quellen bieten somit eine detaillierte Analyse der Artikel 545 und 546 des Obligationenrechts unter Einbezug von Rechtsprechung und Literatur.
Zum Gesetz geht's hier lang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Dieser Text erläutert die rechtlichen Grundlagen der einfachen Gesellschaft nach schweizerischem Recht, wobei der Schwerpunkt auf der Auflösung und dem Ausscheiden von Mitgliedern liegt. Eine Beendigung erfolgt entweder durch objektive Ereignisse, wie die Erreichung des Gesellschaftszwecks oder den Tod eines Partners, oder durch Willenserklärungen wie eine Kündigung. Besonders hervorgehoben wird, dass die Gesellschaft trotz eines Auflösungsbeschlusses bis zum Abschluss der Liquidation als Rechtseinheit fortbesteht. Der Text beschreibt zudem, wie Nachfolgeklauseln den Fortbestand der Firma mit den Erben sichern können, um eine automatische Beendigung zu verhindern. Schliesslich werden die Haftungsverhältnisse geklärt, wonach ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin für Altschulden einstehen müssen. Die Quellen bieten somit eine detaillierte Analyse der Artikel 545 und 546 des Obligationenrechts unter Einbezug von Rechtsprechung und Literatur.
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Thanks NotebookLM
Dieses Gespräch zum Abschnitt im Basler Kommentar erläutert die rechtlichen Grundlagen der einfachen Gesellschaft gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht, wobei der Fokus auf Artikel 544 liegt. Er analysiert detailliert das Prinzip der Gesamthandschaft, welches besagt, dass das Gesellschaftsvermögen den Partnern gemeinschaftlich gehört und sie nur zusammen darüber verfügen können. Zudem wird die Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten beleuchtet, die im Regelfall solidarisch und unbeschränkt für gemeinschaftliche Verpflichtungen einstehen müssen. Der Autor differenziert dabei präzise zwischen dem Innenverhältnis der Partner und deren Wirkung nach aussen durch Stellvertretung. Auch die Abgrenzung zur Miteigentumsgemeinschaft sowie die prozessualen Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten werden eingehend thematisiert. Insgesamt bietet die Quelle eine tiefgreifende juristische Kommentierung der Vermögensrechte und Pflichten innerhalb dieser Gesellschaftsform.
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Dieses Gespräch zum Abschnitt im Basler Kommentar erläutert die rechtlichen Grundlagen der einfachen Gesellschaft gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht, wobei der Fokus auf Artikel 544 liegt. Er analysiert detailliert das Prinzip der Gesamthandschaft, welches besagt, dass das Gesellschaftsvermögen den Partnern gemeinschaftlich gehört und sie nur zusammen darüber verfügen können. Zudem wird die Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten beleuchtet, die im Regelfall solidarisch und unbeschränkt für gemeinschaftliche Verpflichtungen einstehen müssen. Der Autor differenziert dabei präzise zwischen dem Innenverhältnis der Partner und deren Wirkung nach aussen durch Stellvertretung. Auch die Abgrenzung zur Miteigentumsgemeinschaft sowie die prozessualen Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten werden eingehend thematisiert. Insgesamt bietet die Quelle eine tiefgreifende juristische Kommentierung der Vermögensrechte und Pflichten innerhalb dieser Gesellschaftsform.
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