OR - Art. 582 bis 593 - Liquidation Schweizer Kollektivgesellschaft: Der Fahrplan zum Ende

OR - Art. 582 bis 593 - Liquidation Schweizer Kollektivgesellschaft: Der Fahrplan zum Ende

vor 3 Monaten
17 Minuten
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Beschreibung

vor 3 Monaten

Diesmal geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen
der Liquidation einer Kollektivgesellschaft nach
Schweizer Recht. Der Prozess beginnt mit
der Auflösung der Gesellschaft, wobei die
juristische Identität sowie bestehende Verträge und
Treuepflichten bis zum Abschluss gewahrt bleiben.
Die Verwaltung der Liquidation obliegt
primär den vertretungsberechtigten Gesellschaftern, sofern keine
gerichtliche Abberufung oder der Ausschluss aufgrund persönlicher
Hindernisse erfolgt. Zu den zentralen Aufgaben der Liquidatoren
gehören die Erstellung von Bilanzen, die
Verwertung des Gesellschaftsvermögens sowie die Tilgung von
Verbindlichkeiten. Überschüssige Mittel können
als Abschlagszahlungen vorab an die
Gesellschafter verteilt werden, bevor die endgültige
Kapitalrückzahlung und Gewinnverteilung stattfindet. Das
Regelwerk betont dabei die Haftung der
Gesellschaft für Handlungen der Liquidatoren sowie
die gerichtliche Kontrolle bei Unstimmigkeiten während des
Veräusserungsprozesses.


Hier geht's zum Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de





Jetzt nachlesen, aber dalli!
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