OR - Art. 557 bis 561 - Gesellschaftervertrag, Geld, Konkurrenzverbot, Kollektivgesellschaft

OR - Art. 557 bis 561 - Gesellschaftervertrag, Geld, Konkurrenzverbot, Kollektivgesellschaft

vor 3 Monaten
16 Minuten
Podcast
Podcaster

Beschreibung

vor 3 Monaten

Der Basler Kommentar - zum Podcast verarbeitet. In dieser Folge
geht es um die Artikel 557 bis 661 OR. Erläutert werden die
rechtlichen Grundlagen des Verhältnisses zwischen
Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft nach
schweizerischem Recht. Im Zentrum steht
die Vertragsfreiheit, die es den
Beteiligten erlaubt, ihre internen Angelegenheiten eigenständig
zu regeln, wobei subsidiär die Vorschriften
der einfachen Gesellschaft greifen.
Die Quellen beschreiben detailliert die Handhabung
der Rechnungslegung, die Ermittlung von
Kapitalanteilen sowie die Ansprüche auf Zinsen,
Honorare und Gewinnanteile. Zudem wird
die Verlustbeteiligung thematisiert,
wobei klargestellt wird, dass Mitglieder im Regelfall nicht zu
Nachschüssen verpflichtet sind. Ein wesentlicher Teil befasst
sich mit dem Konkurrenzverbot, welches den
Mitgliedern geschäftliche Aktivitäten im selben Bereich untersagt
und bei Verstößen Sanktionen wie Schadenersatz oder
Ausschluss vorsieht. Abschliessend werden die
steuerrechtlichen Aspekte der Einkünfte am
jeweiligen Sitz der Gesellschaft oder
Wohnsitz der Partner beleuchtet.





Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt nicht die persönliche
Beratung.





Zum Gesetz geht's hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de





Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich


A. Vertragsfreiheit,


Verweisung auf die einfache Gesellschaft


Art. 557


1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.


2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die
Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch
mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
ergeben.


⁠B. Rechnungslegung⁠


Art. 558⁠


1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung
der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes
Gesellschafters zu berechnen.


2 Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse
gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust
des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels
vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.


3 Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines
Gesellschafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust
als Gesellschaftsschuld behandelt.





Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar⁠⁠⁠⁠


Art. 559


1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der
Gesellschaftskasse Gewinn, Zinse und Honorar des abgelaufenen
Geschäftsjahres zu entnehmen.


2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag
vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst
nach der Genehmigung des Geschäftsberichts bezogen werdC. ⁠en.


3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht
bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem
Kapitalanteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter
dagegen Einwendungen erhebt.





⁠D. Verluste⁠⁠


⁠⁠Art. 560⁠⁠


1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so
behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des
Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden
Zinse; ein Gewinnanteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden,
wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen
ist.


2 Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere
Einlagen zu leisten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch
ihre durch Verlust verminderten Einlagen zu ergänzen.


E. Konkurrenzverbot


Art. 561Ohne Zustimmung der übrigen
Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der
Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte
machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt
haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen
15
15
Close