OR - Art. 562 bis 565 - Die gefährliche Macht der Kollektivgesellschaft
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Beschreibung
vor 3 Monaten
In dieser Folge wird das Verhältnis der
Kollektivgesellschaft zu Dritten im Rahmen des
schweizerischen Rechts detailliert erläutert. Obwohl die
Gesellschaft keine
eigene Rechtspersönlichkeit besitzt,
kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben,
Verpflichtungen eingehen und als Partei vor Gericht auftreten.
Die Texte beschreiben
die Haftungsstrukturen, wobei das
Gesellschaftsvermögen primär haftet, während die Gesellschafter
für Schulden persönlich und
solidarisch einstehen müssen. Ein wesentlicher
Fokus liegt auf der Vertretungsmacht, die
im Handelsregister eingetragen wird und Dritten gegenüber
weitgehenden Gutglaubensschutz gewährt.
Zudem werden die rechtlichen Bedingungen für
den Entzug der Vertretungsbefugnis aus
wichtigen Gründen sowie die prozessualen Besonderheiten bei
Klagen thematisiert. Eine umfangreiche Bibliographie ergänzt die
Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung und
Fachliteratur.
Zum Gesetz geht's hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
Dritter Abschnitt:
Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten
A. Im
Allgemeinen
Art. 562
Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt
werden.
B. Vertretung
I. Grundsatz
Art. 563Enthält das Handelsregister keine
entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der
Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur
Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
III. Entziehung
Art. 5651 Die Vertretungsbefugnis kann
einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann
auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die
Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche
Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
II. Umfang
Art. 564
1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind
ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen
kann.
2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat
gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.
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