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  4. OR - Art. 554 bis 556 - Handelsregister, Kollektivgesellschaft, Wirkung und Vertretung
Der Basler Kommentar zum OR - mit Liebe zum Podcast vertont.

Dieser Text erläutert die rechtlichen
Grundlagen und formellen
Anforderungen für die Eintragung
einer Kollektivgesellschaft in das
schweizerische Handelsregister. Die Anmeldung muss
am Sitz der Gesellschaft erfolgen und
dient primär
der Rechtssicherheit sowie
dem Vertrauensschutz im geschäftlichen
Verkehr. Sämtliche Gesellschafter sind
zur Mitwirkung bei der
Registrierung verpflichtet, wobei die
Unterschriften entweder persönlich vor dem Amt oder
in beglaubigter Form eingereicht
werden müssen. Das Register übt dabei
eine Publizitätsfunktion aus, die
Dritten Einblick in die Haftungsverhältnisse und
die Vertretungsmacht der Mitglieder
gewährt. Während die Befugnis des Registerführers zur materiellen
Prüfung begrenzt ist, löst die Eintragung wichtige Rechtsfolgen
wie den Firmenschutz und die
Unterwerfung unter
die Konkursbetreibung aus. Zudem
werden verschiedene Arten der Repräsentation, wie
die Einzelvertretung oder
die Kollektivunterschrift, detailliert im
Hinblick auf ihre Wirksamkeit gegenüber Dritten analysiert.

Wie immer gilt: Podcast ersetzt keine Rechtsberatung.

C. RegistereintragI. Ort der Eintragung

Art. 554

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen,
an dem sie ihren Sitz hat.

⁠II. Vertretung

⁠⁠Art. 555

In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die
Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen
oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder
mit Prokuristen vorsehen.

III. Formelle

Erfordernisse

Art. 556

1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer
Veränderung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim
Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit
beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft
zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim
Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter
Form einzureichen.

Hier lang zum Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
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„OR - Art. 554 bis 556 - Handelsregister, Kollektivgesellschaft, Wirkung und Vertretung“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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