OR - Art. 552 bis 553 - Kollektivgesellschaft_ Private Haftung und Risiko
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Der Basler Kommentar durch NotebookLM gejagt - damit du das nicht
musst.
Vierundzwanzigster Titel: Die KollektivgesellschaftErster
Abschnitt: Begriff und ErrichtungA. Kaufmännische Gesellschaft
Art. 552
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der
zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer
Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke
vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein
Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das
Handelsregister eintragen zu lassen.
B. Nichtkaufmännische
GesellschaftArt. 553Betreibt eine solche
Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so
entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das
Handelsregister eintragen lässt.
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