OR - Art. 568 bis 573 - Haftung in der Kollektivgesellschaft_ persönlich, unbeschränkt, solidarisch

OR - Art. 568 bis 573 - Haftung in der Kollektivgesellschaft_ persönlich, unbeschränkt, solidarisch

vor 3 Monaten
13 Minuten
Podcast
Podcaster

Beschreibung

vor 3 Monaten

In dieser Folge werden die Haftungsverhältnisse
einer Kollektivgesellschaft nach schweizerischem
Recht erläutert, insbesondere im Hinblick auf
den Art. 568 OR. Die Gesellschafter haften
für geschäftliche Verbindlichkeiten persönlich,
unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten
Privatvermögen. Diese Haftung ist
jedoch subsidiär, was bedeutet, dass
Gläubiger einzelne Mitglieder erst belangen können, wenn die
Gesellschaft aufgelöst,
in Konkurs geraten oder
erfolglos betrieben worden ist. Der
Text betont zudem das Prinzip
der Akzessorietät, wonach die persönliche
Verpflichtung direkt vom Bestehen der Gesellschaftsschuld
abhängt. Intern können zwar abweichende Vereinbarungen zur
Lastenverteilung getroffen werden, doch haben diese
gegenüber dritten Gläubigern keine rechtliche
Wirkung. Schliesslich werden die prozessualen Aspekte
und die Regressrechte unter den
Mitgesellschaftern detailliert beschrieben.


Zum Gesetz geht's hier lang:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de


C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger


I. Haftung der Gesellschafter


Art. 568


1 Die Gesellschafter haften für alleVerbindlichkeiten der
Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.


2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern
hat Dritten gegenüber keine Wirkung.


3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch,auch nach seinem
Aus­scheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann
persönlichbelangt wer­den, wenn er selbst in Konkurs geraten oder
wenn die Gesellschaftaufgelöst oder erfolglos betrieben worden
ist. Die Haftung des Gesell­schaftersaus einer zugunsten der
Gesellschaft eingegangenen Soli­dar­bürgschaft bleibtvorbehalten.





II. Haftung neu eintretender Gesellschafter


Art. 569


1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt,haftet
solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem
ganzenVermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen
Verbindlichkeiten derGesell­schaft.


2 Eine entgegenstehende Verabredung unter denGesellschaftern
hat Dritten gegenüber keine Wirkung.





III. Konkurs der Gesellschaft


Art. 570


1 Die Gläubiger der Gesellschaft habenAnspruch darauf, aus
dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss derPrivatgläubiger der
einzel­nen Gesellschafter befriedigt zu werden.


2 Die Gesellschafter können am Konkurse fürihre
Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger
teilnehmen, wohlaber für ih­re Ansprüche auf verfallene Zinse
sowie auf Forderungen für Honoraroder für Ersatz von im Interesse
der Gesellschaft gemachten Ausla­gen.





IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern


Art. 571


1 Der Konkurs der Gesellschaft hat denKonkurs der einzelnen
Gesell­schafter nicht zur Folge.


2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs einesGesellschafters den
Kon­kurs der Gesellschaft.


3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger imKonkurse des
einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des
Schuldbetrei­bungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.





D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters


Art. 572


1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafterssind nicht
befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung
oderSicherstellung in An­spruch zu nehmen.


2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur,was dem
Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus
demGesell­schaftsverhältnis zukommt.





E. Verrechnung


Art. 573


1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kannder Schuldner
eine For­derung, die ihm gegen einen einzelnen
Gesellschafterzusteht, nicht zur Verrechnung bringen.


2 Ebenso wenig kann ein Gesellschaftergegenüber seinem
Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.


3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubigergleichzeitig
Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die
Verrechnungsowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch
des Gesellschafterszugelassen, sobald der Gesellschafter für eine
Gesellschaftsschuld persönlichbelangt werden kann.
15
15
Close