OR - Art. 566 bis 567 - Vertretungsmacht und private Haftung im Gesellschaftsrecht
vor 3 Monaten
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Beschreibung
vor 3 Monaten
Diese Folge befasst sich mit den rechtlichen
Rahmenbedingungen der Stellvertretung innerhalb
einer Kollektivgesellschaft nach Schweizer Recht. Im Zentrum
stehen die Bestellung, Befugnisse und der
Widerruf von Prokura und Handlungsvollmachten sowie
die Unterscheidung zwischen Innen- und Aussenverhältnis. Während
für die Erteilung solcher Vollmachten intern
meist Einstimmigkeit erforderlich ist,
kann ein Widerruf zum Schutz der Gesellschaft oft durch einzelne
vertretungsberechtigte Gesellschafter erfolgen. Der Text
erläutert zudem, dass der Umfang der
Prokura gesetzlich weit gefasst ist, um den
Geschäftsverkehr effizient zu gestalten, wobei
Grundstücksgeschäfte einer gesonderten Ermächtigung bedürfen. Ein
wesentlicher Aspekt ist der Gutglaubensschutz
Dritter, der durch Eintragungen im Handelsregister
massgeblich beeinflusst wird. Abschliessend wird
die Haftung der Gesellschaft für
rechtsgeschäftliche Handlungen und unerlaubte Taten ihrer
Vertreter thematisiert.
Hier geht's zum Gesetz:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/deIV. Prokura
und Handlungsvollmacht
Art. 566
Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen
Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung
befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen
mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.
V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen
Art. 5671 Die Gesellschaft wird durch die
Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter
Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und
verpflichtet.
2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für
die Gesellschaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.
3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten
Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner
geschäftlichen Verrichtungen begeht.
Wie immer gilt: Der Podcast ersetzt keine persönliche
Rechtsberatung.
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