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Kurzerklärt - Der Jurapodcast Archiv

672 Episoden
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Haftet die Waschstraße für den Tankdeckel? – BGH zur Betreiberhaftung bei Fahrzeugschäden

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil vom 22. Mai 2025, dass der Betreiber einer Waschstraße nicht für den Abriss eines Tankdeckels haftet, wenn er ausreichend deutlich gewarnt hat. Ein BMW X3 erlitt Schäden, weil der Tankdeckel sich während des Waschvorgangs selbsttätig öffnete und abriss. Alle Fahrzeuge dieser Baureihe verfügen konstruktionsbedingt über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels bei der Nutzung vollautomatisierter Waschstraßen. Der BGH betont: Der Hinweis "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein" ist eindeutig und ausreichend. Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob sein Fahrzeug die Anforderungen erfüllt, und andernfalls von der Nutzung abzusehen. Weitergehende Hinweise zu einzelnen Fahrzeugtypen oder Baureihen sind dem Betreiber nicht zumutbar.

Entscheidung: BGH, Urt. v. 22.5.2025 – VII ZR 157/24, NJW 2025, 2027

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Folgenbeschreibung:

In dieser Folge kommen wir zum Herzstück des Polizeirechts: dem Gefahrenbegriff.

Wir zerlegen die klassische Definition Schritt für Schritt und klären, wann eine Gefahr vorliegt, wie Prognosen gebildet werden und worauf es in Klausuren wirklich ankommt.

Zentrale Inhalte der Folge:

Die klassische Gefahren­definition

Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Die vier Elemente des Gefahrenbegriffs

Ausgangspunkt ist immer eine tatsächliche Sachlage – Verhaltensweisen von Personen, Zustände von Sachen oder Naturereignisse.

Entscheidend ist der ungehinderte Ablauf des Geschehens: Was passiert, wenn der Staat nicht eingreift?

Kernpunkt ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, die auf Erfahrungssätzen, Fachwissen und objektiven Anhaltspunkten beruhen muss.

Schließlich braucht es einen drohenden Schaden an Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

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Folgenbeschreibung:

Das Kammergericht Berlin entschied, dass das Festkleben auf der Straße mit Sekundenkleber einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB darstellt. Der verwendete Sekundenkleber sei ein materielles Zwangsmittel, das Adhäsionskräfte erzeuge. Die mittelbare Kraftentfaltung wirke im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung, da der Polizeibeamte seine Diensthandlung nur unter Einsatz von Hilfsmitteln ausführen könne. Das KG wendet sich gegen die Gegenposition des OLG Dresden, wonach nur "kraftverstärkende" feste Hilfsmittel (wie Trennschleifer) Gewalt darstellen, nicht aber die Verwendung von Lösungsmitteln. Entscheidend sei die Adhäsionskraft, nicht die Art ihrer Überwindung. Die Folge behandelt den Gewaltbegriff des § 113 StGB, mehraktige Tatgeschehen, § 113 als unechtes Unternehmensdelikt und die hochaktuelle Klausurrelevanz des Festklebe-Problems.

Entscheidung: KG Berlin, Urt. v. 2.6.2025 – 3 ORs 22/25, NStZ 2025, 737

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Beschreibung

In dieser Folge von Kurzerklärt bleiben wir im Deliktsrecht und widmen uns einem absoluten Klausurklassiker: der Einwilligung im Arzthaftungsrecht.

Ausgangspunkt ist die Körperverletzungsdoktrin des BGH: Jeder ärztliche Heileingriff ist zunächst eine tatbestandsmäßige Körper- und Gesundheitsverletzung – unabhängig davon, ob er lege artis erfolgt oder fehlerhaft ist. Entscheidend wird daher die Einwilligung als zentraler Rechtfertigungsgrund.

Wir klären systematisch, warum die Einwilligung kein Rechtsgeschäft, sondern eine privatautonome Disposition über höchstpersönliche Rechtsgüter ist, welche Rolle die Einwilligungsfähigkeit spielt und weshalb es auf Aufklärung im Sinne des informed consent ankommt.

Außerdem schauen wir auf die Kodifikation durch das Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB), die Beweislastverteilung, Besonderheiten bei Minderjährigen, Notfällen sowie auf die zweispurige Arzthaftung aus Delikt und Vertrag.

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Beschreibung

In dieser Folge setzen wir unsere systematische Betrachtung der Gefahrenbegriffe im Polizei- und Ordnungsrecht fort und wenden uns der Rechtsprechung zu. Im Fokus stehen dabei drei zentrale Begriffe, die Ihnen in Klausuren und in der Praxis begegnen: konkrete Gefahr, konkretisierte Gefahr und drohende Gefahr.

Ausgangspunkt ist die konkrete Gefahr als klassische Eingriffsschwelle für Maßnahmen auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel. Sie beschreibt eine Sachlage, in der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht. Diese Schwelle ist vergleichsweise durchlässig und legitimiert vor allem weniger eingriffsintensive Maßnahmen – für besonders schwere Grundrechtseingriffe reicht sie gerade nicht aus.

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Folgenbeschreibung:

In dieser Episode besprechen wir den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2025, Aktenzeichen 4 StR 168/25, veröffentlicht in NStZ 2025, 735, zur Frage der konkreten Gefahr beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Fall zeigt exemplarisch, welche Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr zu stellen sind und wo in der Klausur die typischen Fehler lauern.

Der Angeklagte fuhr auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants zweimal mit seinem Auto auf einen Zeugen zu, um sich für einen körperlichen Übergriff zu rächen. Der Zeuge konnte jeweils ausweichen – beim ersten Mal durch einen Sprung zur Seite, beim zweiten Mal durch einen Baum als Deckung. 

Wir wiederholen zunächst den dreistufigen Aufbau des § 315b StGB und erklären das Konzept des verkehrsfeindlichen Inneneingriffs, bei dem das Fahrzeug als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird. Der Kernpunkt ist dann die Definition der konkreten Gefahr: Sie erfordert einen Beinahe-Unfall, bei dem es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird. Entscheidend ist die Nichtbeherrschbarkeit der Situation. Räumliche Nähe allein reicht nicht aus. Der BGH nennt wichtige Indizien wie Vollbremsungen, unkontrollierbare Ausweichmanöver oder massive Kontrollverluste.

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Folgenbeschreibung:

In § 823 Abs. 1 BGB schützen die Rechtsgüter Körper und Gesundheit den Kernbereich der Persönlichkeit vor Eingriffen Dritter. Eine Körperverletzung liegt bei jedem unbefugten Eingriff in die körperliche Integrität vor – unabhängig davon, ob die äußere Körperhülle verletzt wird. Auch Eingriffe von innen, etwa durch schädliche Substanzen, sowie ärztliche Heileingriffe sind tatbestandlich Körperverletzungen und nur durch wirksame Einwilligung gerechtfertigt. Gleiches gilt für Tätowierungen, deren Einwilligung sich auf eine kunstgerechte Ausführung beschränkt.

Die Gesundheitsverletzung erfasst Beeinträchtigungen der inneren Lebensvorgänge und setzt einen medizinisch diagnostizierten Krankheitswert voraus. Dazu zählen auch psychische Erkrankungen; eine organische Ursache ist nicht erforderlich. Der Schädiger muss das Opfer stets so nehmen, wie er es antrifft – Vorschädigungen oder besondere Anfälligkeiten sind haftungsrechtlich unbeachtlich.

Besondere Fallgruppen bilden psychische Beeinträchtigungen und Schockschäden bei Dritten. Voraussetzung ist jeweils eine pathologisch fassbare Erkrankung; bei Schockschäden zusätzlich ein besonderes Näheverhältnis und ein angemessenes Verhältnis zwischen Anlass und Reaktion.

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23 Minuten
Hier gehts zum kostenlosen Webinar Mit Vorsprung in die Uni-Klausuren – durchstarten und glänzen! von Dr. Tobias Langkamp.

Hier gehts zu Geschenken und dem kostenlosen Studiservice von Schweitzer.

Folgenbeschreibung:

Das Waffenrecht ist kein exotisches Randgebiet, sondern ein klassisches Spezialgebiet des besonderen Gefahrenabwehrrechts, das regelmäßig in Übungs- und Examensklausuren auftaucht.

In dieser Folge geben wir euch eine systematische Einführung: Wir klären die zentralen Begriffe, erklären die Logik des Waffengesetzes und zeigen, worauf es in der Klausur wirklich ankommt.

Im Mittelpunkt stehen dabei nicht Detailfragen, sondern das Verständnis der Struktur:

Was regelt das Waffenrecht?

Warum ist es so restriktiv ausgestaltet?

Und wie lassen sich die Erlaubnisarten und Voraussetzungen sauber prüfen

Die typische Klausursituation:

In Waffenrechtsklausuren begegnen euch regelmäßig drei Konstellationen:

– Ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird abgelehnt

 – Eine bestehende Erlaubnis wird widerrufen oder zurückgenommen

 – Der Behörde untersagt den Umgang mit Waffen durch Verwaltungsakt

Im Kern geht es dabei immer um dieselbe Frage:

 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz vor – oder nicht (mehr)?

Das Prüfungsprogramm ist damit klassisches Verwaltungsrecht, aber mit waffenrechtlicher Systematik.

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Folgenbeschreibung

 In dieser Einheit geht es um einen der zentralen Grundlagenkomplexe des Polizei- und Ordnungsrechts: die Gefahrbegriffe und ihre Funktion als Eingriffsschwelle.

Wir lösen uns bewusst von der reinen Dogmatik und nähern uns den Gefahrbegriffen über ein verständnisbasiertes Modell:

Warum gibt es unterschiedliche Gefahrbegriffe – und was steuert eigentlich, wie eingriffsintensiv eine polizeiliche Maßnahme sein darf?

Im Mittelpunkt stehen dabei drei Faktoren, mit denen der Gesetzgeber jede Gefahrenschwelle konstruiert:

– die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

– die zeitliche Nähe der Gefahr

– das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter

Je nach Kombination dieser Faktoren entstehen unterschiedliche Gefahrbegriffe – und damit unterschiedliche Eingriffsbefugnisse.

 Anhand konkreter Beispiele wird erklärt, was es mit der kompensatorischen Verhältnismäßigkeit auf sich hat und warum die Gefahrenschwelle wie ein Filter auf Tatbestandsebene wirkt.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, warum es nicht den einen „schärfsten“ Gefahrbegriff gibt – und weshalb etwa bei der Wohnraumüberwachung nicht mit der „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“, sondern mit der dringenden Gefahr gearbeitet wird.

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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Handkommentar StGB, Kindhäuser

"Der „Kindhäuser/Hilgendorf“ ist das Standardwerk zum StGB für Studium, Referendariat und erste Berufsjahre. Die vorzügliche Kombination aus Lehrbuch und Kommentar überzeugt mit einer konzentrierten und verständlichen Darstellung zu einem erschwinglichen Preis."

In dieser Folge sprechen wir über zwei absolute Klassiker des strafprozessualen Beweisrechts: das abgehörte Selbstgespräch im Auto und die Auswertung eines Tagebuchs.

Beide Fälle stammen aus prominenten Entscheidungen des BVerfG und BGH – und beide kreisen um dieselbe Leitfrage:

Wann berührt der Staat den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung – und wann „nur“ die (abzuwägende) Privatsphäre?

Ausgangspunkt ist der berühmte Fall des „Selftalk-Mords“ (2 BvR 219/08), in dem ein Mann in seinem überwachten PKW Selbstgespräche führte wie: „oho, I kill her … oh yes …“. Das Landgericht sah darin ein geständnisgleiches Indiz und verurteilte ihn.

Das BVerfG hat dem jedoch eine klare Grenze gesetzt: Selbstgespräche sind kernbereichsgeschützt – und deshalb absolut unverwertbar, selbst wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet war.

Anschließend wechseln wir zur Tagebuch-Problematik: Gehören private schriftliche Aufzeichnungen – oft intime Gedanken, Träume, Ängste – ebenfalls zum Kernbereich? Oder kann ein Tagebuch im Strafverfahren verwertet werden?

Hier hält das BVerfG dagegen: Nicht jedes Tagebuch ist Kernbereich. 

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Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Handkommentar StGB, Kindhäuser

"Der „Kindhäuser/Hilgendorf“ ist das Standardwerk zum StGB für Studium, Referendariat und erste Berufsjahre. Die vorzügliche Kombination aus Lehrbuch und Kommentar überzeugt mit einer konzentrierten und verständlichen Darstellung zu einem erschwinglichen Preis.

Die 10. Auflage berücksichtigt neue prüfungsrelevante Gesetze: vom geänderten Sanktionenrecht, über strafgesetzliche Anpassungen an das neue Cannabis-Gesetz bis hin zu den neu gefassten Regelungen über Gesundheitszeugnisse und der Aufhebung des Werbeverbots für den Schwangerschaftsabbruch."

Folgenbeschreibung:

Heute widmen wir uns einem echten Klassiker im Strafprozessrecht – und zugleich einem Prüfungsstoff, der seit Jahren zuverlässig in mündlichen Prüfungen, Klausuren und Hausarbeiten abgefragt wird: Beweisverwertungsverbote.

Wir klären, was ein Beweisverwertungsverbot überhaupt bedeutet, warum es die Wahrheitsfindung beschränkt, wie es sich auf die freie richterliche Beweiswürdigung auswirkt – und wann Beweismittel zwingend „vergessen“ werden müssen.

Dabei unterscheiden wir die beiden zentralen Kategorien:

absolute Beweisverwertungsverbote (unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung) und

relative bzw. unselbstständige Beweisverwertungsverbote (insbesondere bei rechtswidriger Beweiserhebung).

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Unser heutigen Werbepartner ist Schweitzer Fachinformationen:

Hier gehts zu eurer virtuellen Unibuchandlung:

https://www.schweitzer-online.de/info/Studienliteratur-Jura/

 

Beschreibung

Link zum Fall

In dieser Folge verbinden wir zwei Rechtsgebiete, die in der Klausur gerne unerwartet zusammenfinden: das Kommunalverfassungsrecht und das Polizeirecht. Ausgangspunkt ist ein politisch zugespitzter Fall: Ein Stadtratsmitglied ruft in der Sitzung des Stadtrats – und später öffentlich – zum Boykott der Kommunalwahlen auf. Der Oberbürgermeister reagiert mit einem Sitzungsausschluss und mit einer polizeirechtlichen Untersagungsverfügung.

Wir klären, welche Maßnahme auf welcher Rechtsgrundlage beruht, wie sich Organstreitigkeiten im Kommunalverfassungsrecht prozessual sauber aufdröseln lassen und warum gerade bei polizeirechtlichen Eingriffen die Unterscheidung zwischen öffentlicher Sicherheit, öffentlicher Ordnung und Meinungsfreiheit entscheidend ist.

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17 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht

"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." 

Beschreibung:

Heute widmen wir uns einem Thema, das in Klausuren gern als kleines, aber tricky eingebautes Problem auftaucht: Dürfen Polizei und Ordnungsbehörden eigentlich zugunsten privater Rechte einschreiten?

Wir schauen uns die gesetzliche Grundlage in § 1 Abs. 3 POG (exemplarisch in RLP) an, klären, warum das nur im Ausnahmefall geht und welche Tatbestandsvoraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen.

Dazu gibt es einen Praxisfall zur Obdachlosigkeit nach Räumung – und die wichtige Abgrenzung: privatrechtliche Rechtsdurchsetzung vs. Gefahrenabwehr für hochrangige Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit.

Was bedeutet „Einschreiten zugunsten privater Rechte“?

Warum ist der Schutz privater Rechte Ausnahme, nicht Regel?

§ 1 Abs. 3 POG – die vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen

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"Der „Kindhäuser/Hilgendorf“ ist das Standardwerk zum StGB für Studium, Referendariat und erste Berufsjahre. Die vorzügliche Kombination aus Lehrbuch und Kommentar überzeugt mit einer konzentrierten und verständlichen Darstellung zu einem erschwinglichen Preis.

Die 10. Auflage berücksichtigt neue prüfungsrelevante Gesetze: vom geänderten Sanktionenrecht, über strafgesetzliche Anpassungen an das neue Cannabis-Gesetz bis hin zu den neu gefassten Regelungen über Gesundheitszeugnisse und der Aufhebung des Werbeverbots für den Schwangerschaftsabbruch."

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Heute widmen wir uns einem echten Klassiker im Strafprozessrecht – und zugleich einem Prüfungsstoff, der seit Jahren zuverlässig in mündlichen Prüfungen, Klausuren und Hausarbeiten abgefragt wird: Beweisverwertungsverbote.

Wir klären, was ein Beweisverwertungsverbot überhaupt bedeutet, warum es die Wahrheitsfindung beschränkt, wie es sich auf die freie richterliche Beweiswürdigung auswirkt – und wann Beweismittel zwingend „vergessen“ werden müssen.

Dabei unterscheiden wir die beiden zentralen Kategorien:

absolute Beweisverwertungsverbote (unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung) und

relative bzw. unselbstständige Beweisverwertungsverbote (insbesondere bei rechtswidriger Beweiserhebung).

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