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  4. ZR112 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Freiheit | Schockschäden
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Gesetzl. Schuldverh.

"Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum
Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung
ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der
Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem
Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung
vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter
Auswahl nähergebracht."

Folgenbeschreibung:

Diese Folge behandelt zwei wichtige Prüfungsfelder des § 823 Abs.
1 BGB: das Rechtsgut Freiheit und die verschiedenen
Konstellationen von Schockschäden.

Rechtsgut Freiheit

Im Deliktsrecht ist der Freiheitsbegriff eng gefasst – geschützt
ist ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit: die
Möglichkeit, einen bestimmten Ort zu verlassen.

Zentrale Abgrenzung: Weggehen vs. Hinkommen – die Freiheit
schützt nur das Weggehen, nicht das Hinkommen (z.B. Stau,
Zuparken = keine Freiheitsverletzung). Es gilt eine
Erheblichkeitsschwelle – geringfügige, alltägliche
Beeinträchtigungen scheiden aus.

Rechtfertigungsgründe bei medizinischen Fixierungen:
Einwilligung, Notwehr, mutmaßliche Einwilligung, rechtfertigender
Notstand (§ 34 StGB) – jedoch nicht bei personeller
Unterbesetzung.

Schockschäden

Echte Schockschäden (psychische Erkrankung durch
Verletzung eines Dritten vermittelt):

Unechte Schockschäden: Unmittelbare Beteiligung am
Geschehen kein Näheverhältnis erforderlich

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„ZR112 Deliktsrecht | § 823 Abs. 1 BGB | Freiheit | Schockschäden“

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