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  4. SR234 Strafprozessrecht | Verwertungsverbot § 252 StPO | Quick Check
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zum
Strafprozessrecht

"Das Lehrbuch vermittelt das examensrelevante Wissen im
Strafprozessrecht für das Erste und Zweite Juristische
Staatsexamen. Es stellt die Justizpraxis anhand von bedeutsamen
Verfahren und unter Auswertung empirischer Daten dar.
Lösungsfälle und ein abschließendes Repetitorium unterstützen den
Lernprozess. Besonderes Augenmerk wird auf die Wandlung des
klassischen Strafprozesses hin zu einem ökonomischen Strafprozess
gelegt."

Folgenbeschreibung:

Diese Folge bietet einen systematischen Überblick über § 252 StPO
und seine Problemkreise – wichtiger Prüfungsstoff im
strafprozessualen Beweisrecht.

Grundregel: Macht ein zeugnisverweigerungsberechtigter
Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch,
gilt ein umfassendes Beweiserhebungs- und
Beweisverwertungsverbot. Dies erfasst nicht nur die
Protokollverlesung, sondern auch die Vernehmung von
Verhörspersonen – sowohl für belastende als auch entlastende
Angaben.

Weiter Vernehmungsbegriff: Auch telefonische Angaben und
informatorische Anhörungen fallen unter § 252 StPO.

Ausnahmen vom Verwertungsverbot:

Richterliche Verhörsperson: Bei vorheriger richterlicher
Vernehmung mit ordnungsgemäßer Belehrung über das ZVR (partieller
Verzicht wird angenommen)Qualifizierte Belehrung:
Einwilligung in die Verwertung polizeilicher Aussagen nach
ausdrücklicher Belehrung über die Folgen des VerzichtsUnlautere
Verfahrensmanipulation: z.B. Eheschließung aus rein
prozesstaktischen Gründen (BGH)

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