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Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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Beschreibung
vor 6 Monaten
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Folgenbeschreibung:
VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2023 – 18 L 896/23
Diese Folge behandelt das examensrelevante
Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 VwVfG am Beispiel eines
kommunalen Bettelverbots. Eine nordrhein-westfälische Stadt
erlässt eine Allgemeinverfügung, die „aktives Betteln" verbietet,
während „stilles Betteln" erlaubt bleiben soll. Die Verfügung
versucht, dies durch Regelbeispiele zu konkretisieren:
nachhaltiges Ansprechen, Nebenhergehen, Verfolgen und
„aufmerksamkeitserregende Handlungsweisen" sollen verboten sein.
Das VG Düsseldorf stellt fest, dass diese Allgemeinverfügung zu
unbestimmt ist und scheitert. Der Begriff „aktives Betteln"
existiert im allgemeinen Sprachgebrauch nicht, die verwendeten
Regelbeispiele sind selbst auslegungsbedürftig, und die
Gegenüberstellung von aktivem und stillem Betteln führt zu
Widersprüchen. Die Begründung widerspricht sich zudem selbst, ob
stilles Betteln nur sitzend oder auch stehend erlaubt ist. Das
Gericht macht deutlich: Mehr Wörter bedeuten nicht automatisch
mehr Bestimmtheit – Regelbeispiele können die Lage verschlimmern,
wenn die verwendeten Begriffe selbst unklar sind. Prozessual
läuft der Fall über § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO als Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Stadt die
sofortige Vollziehung angeordnet hatte.
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