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Kurzerklärt - Der Jurapodcast Archiv

672 Episoden
25 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Gesetzl. Schuldverh.

"Die Fallsammlung enthält ausformulierte Lösungen vor allem zum Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, zur Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Deliktsrecht und trifft damit (auch in der Gewichtung) den typischen Bedarf von Prüfungskandidaten. Dem Leser wird freilich nicht nur die gutachtliche Bearbeitung vorgeführt, sondern zugleich der relevante Stoff in geeigneter Auswahl nähergebracht."

Folgenbeschreibung:

Diese Folge behandelt zwei wichtige Prüfungsfelder des § 823 Abs. 1 BGB: das Rechtsgut Freiheit und die verschiedenen Konstellationen von Schockschäden.

Rechtsgut Freiheit

Im Deliktsrecht ist der Freiheitsbegriff eng gefasst – geschützt ist ausschließlich die körperliche Bewegungsfreiheit: die Möglichkeit, einen bestimmten Ort zu verlassen.

Zentrale Abgrenzung: Weggehen vs. Hinkommen – die Freiheit schützt nur das Weggehen, nicht das Hinkommen (z.B. Stau, Zuparken = keine Freiheitsverletzung). Es gilt eine Erheblichkeitsschwelle – geringfügige, alltägliche Beeinträchtigungen scheiden aus.

Rechtfertigungsgründe bei medizinischen Fixierungen: Einwilligung, Notwehr, mutmaßliche Einwilligung, rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) – jedoch nicht bei personeller Unterbesetzung.

Schockschäden

Echte Schockschäden (psychische Erkrankung durch Verletzung eines Dritten vermittelt):

Unechte Schockschäden: Unmittelbare Beteiligung am Geschehen kein Näheverhältnis erforderlich

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14 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zum Strafprozessrecht

"Das Lehrbuch vermittelt das examensrelevante Wissen im Strafprozessrecht für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen. Es stellt die Justizpraxis anhand von bedeutsamen Verfahren und unter Auswertung empirischer Daten dar. Lösungsfälle und ein abschließendes Repetitorium unterstützen den Lernprozess. Besonderes Augenmerk wird auf die Wandlung des klassischen Strafprozesses hin zu einem ökonomischen Strafprozess gelegt."

Folgenbeschreibung:

Diese Folge bietet einen systematischen Überblick über § 252 StPO und seine Problemkreise – wichtiger Prüfungsstoff im strafprozessualen Beweisrecht.

Grundregel: Macht ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch, gilt ein umfassendes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Dies erfasst nicht nur die Protokollverlesung, sondern auch die Vernehmung von Verhörspersonen – sowohl für belastende als auch entlastende Angaben.

Weiter Vernehmungsbegriff: Auch telefonische Angaben und informatorische Anhörungen fallen unter § 252 StPO.

Ausnahmen vom Verwertungsverbot:

Richterliche Verhörsperson: Bei vorheriger richterlicher Vernehmung mit ordnungsgemäßer Belehrung über das ZVR (partieller Verzicht wird angenommen)Qualifizierte Belehrung: Einwilligung in die Verwertung polizeilicher Aussagen nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen des VerzichtsUnlautere Verfahrensmanipulation: z.B. Eheschließung aus rein prozesstaktischen Gründen (BGH)

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12 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zum Strafprozessrecht

"Das Lehrbuch vermittelt das examensrelevante Wissen im Strafprozessrecht für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen. Es stellt die Justizpraxis anhand von bedeutsamen Verfahren und unter Auswertung empirischer Daten dar. Lösungsfälle und ein abschließendes Repetitorium unterstützen den Lernprozess. Besonderes Augenmerk wird auf die Wandlung des klassischen Strafprozesses hin zu einem ökonomischen Strafprozess gelegt."

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge behandeln wir eine wichtige Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 252 StPO. Grundsätzlich gilt: Macht ein zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch, dürfen frühere Aussagen nicht verwertet werden – auch nicht durch Vernehmung von Verhörspersonen.

Die Ausnahme: Der Zeuge kann auf dieses Verwertungsverbot verzichten und der Verwertung seiner polizeilichen Aussage zustimmen. Voraussetzung ist eine qualifizierte Belehrung durch den Richter über die Folgen dieses Verzichts. Der Zeuge muss verstehen, dass seine früheren Angaben dann über Verhörspersonen eingeführt werden können.

Schutzzweck: Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt den Familienfrieden und berücksichtigt den Loyalitätskonflikt des Angehörigen. Dieser Schutz ist disponibel – der Zeuge kann selbst entscheiden, wie er mit diesem Konflikt umgeht.

Grundlagen: BGH v. 26.09.2006 - 4 StR 353/06; BGH v. 25.08.2020 - 2 StR 202/20

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16 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht

"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." 

Folgenbeschreibung:

Nds. OVG, Beschl. v. 15.06.2022 – 1 ME 140/20: Nachbar wartet über ein Jahr nach sichtbarem Baubeginn mit Widerspruch gegen Baugenehmigung. OVG entscheidet: Widerspruchsrecht verwirkt! Grundsatz: Ohne Bekanntgabe läuft keine Frist (§§ 70, 58 Abs. 2 VwGO). Ausnahme nach Treu und Glauben: Wenn sich das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängt (z.B. Baubeginn) und Erkundigung zumutbar ist, läuft Jahresfrist wie bei Bekanntgabe. Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet zur ungesäumten Geltendmachung – gilt zwischen Grundstücken, auch nach Eigentümerwechsel (§ 70 Abs. 6 NBauO). Praxistipp: Bei ersten Baumaßnahmen sofort bei Behörde erkundigen! 

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33 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht

"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe."

Folgenbeschreibung:

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23

In dieser Kurzerklärt-Folge bespricht Basti einen aktuellen BGH-Fall zur Auslegung von Angaben in Maklerexposés beim Hauskauf. Im Zentrum steht die Frage: Was darf ein Käufer erwarten, wenn im Exposé steht, das Dach sei "komplett erneuert worden"?

Der Fall: Käufer erwirbt Haus aus 1974, Maklerexposé verspricht "2009 Dach komplett erneuert". Tatsächlich wurden nur neue Bitumenbahnen aufgebracht, Unterkonstruktion und Dämmung blieben im Originalzustand. Trotz vertraglichem Gewährleistungsausschluss verklagt der Käufer auf Schadensersatz.

Die Lösung: Der BGH gibt dem Käufer Recht. Durch systematische Auslegung nach §§ 133, 157 BGB kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ein durchschnittlicher Käufer unter "komplett erneuert" eine umfassende Sanierung inklusive Unterkonstruktion und Dämmung verstehen darf. Da der Verkäufer den tatsächlichen Zustand arglistig verschwiegen hat, greift der Haftungsausschluss nach § 444 BGB nicht.

Praxisrelevanz für die Klausur: Perfektes Beispiel für schwerpunktmäßige Auslegungsprobleme, systematisches Vorgehen bei §§ 133, 157 BGB und die Prüfung von Gewährleistungsausschlüssen im Kaufrecht.

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14 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Handkommentar StGB, Kindhäuser

"Der „Kindhäuser/Hilgendorf“ ist das Standardwerk zum StGB für Studium, Referendariat und erste Berufsjahre. Die vorzügliche Kombination aus Lehrbuch und Kommentar überzeugt mit einer konzentrierten und verständlichen Darstellung zu einem erschwinglichen Preis."

Thema dieser Folge: § 252 StPO – Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung

Prüfungsklassiker: Mutter des Angeklagten macht zunächst bei der Polizei Angaben über ein Geständnis ihres Sohnes. In der Hauptverhandlung beruft sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Darf nun der Vernehmungsbeamte als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden?

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23 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht

"Das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist als ein zentraler Teilbereich des Öffentlichen Rechts von erheblicher Relevanz in Ausbildung und Praxis. Das Lehrbuch behandelt die unions- und verfassungsrechtlichen Grundlagen, stellt die hoheitliche Marktaufsicht und -ordnung durch das Gewerbe-, Kartell- und Regulierungsrecht dar und nimmt schließlich den Staat als Marktakteur in den Blick. Die Bezüge zwischen deutschem und EU-Recht werden dabei durchgängig berücksichtigt."

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge besprechen wir eine examensrelevante Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis im Verwaltungsprozess. Der Fall zeigt mustergültig, wie die Schutznormtheorie funktioniert und warum formelle Illegalität allein nicht ausreicht, um einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zu begründen.

Kernfrage: Kann ein Nachbar verlangen, dass die Behörde gegen einen formell illegal betriebenen Swinger-Club vorgeht?

️ Die Entscheidungen im Instanzenzug

1. Instanz: VG Koblenz

Urteil vom 24.11.2020 – 5 K 361/20.KO

2. Instanz: OVG Koblenz

Urteil vom 23.11.2021 – 6 A 10687/21.OVG

3. Instanz: BVerwG

Beschluss vom 10.11.2022 – 8 B 11.22

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19 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Einführung Schuldrecht BT

"Das Kurzlehrbuch zum Besonderen Teil des Schuldrechts eignet sich sowohl für das Studium als auch zur Examensvorbereitung. Es zeichnet sich durch die Konzentration auf das Wesentliche aus: Das Kurzlehrbuch behandelt nur Schuldverhältnisse, die nicht Gegenstand eigener Nebenfächer sind. Schuldverhältnisse mit Examensrelevanz werden mit allen wesentlichen Problemstellungen besonders ausführlich dargestellt. Methodisch geht das Kurzlehrbuch von der Prämisse aus, dass Wortlaut und Systematik für das Normverständnis im Studium und Examen besonders wichtig sind. Inhaltlich wird das Prinzip der Privatautonomie betont, das sowohl für Verträge als auch für den Rechtsschutz durch gesetzliche Schuldverhältnisse von herausragender Bedeutung ist. Ziel ist damit eine gesetzesnahe und zugleich prinzipiengeleitete Darstellung des Besonderen Schuldrechts."

Folgenbeschreibung:

Der BGH stellt klar: Auch bei einer Einzimmerwohnung kann eine teilweise Untervermietung nach § 553 BGB zulässig sein. Entscheidend ist nicht eine räumliche Abtrennung, sondern ob der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung vollständig aufgibt. Bereits das Zurückbehalten von Gegenständen, Schlüsseln oder einzelnen Nutzungsrechten kann genügen. Die Entscheidung zeigt das großzügige Gewahrsamskonzept des BGH und ist hoch examensrelevant – insbesondere für die Abgrenzung zwischen vollständiger und teilweiser Gebrauchsüberlassung sowie für Fragen des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) bei verweigerter Erlaubnis. 

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14 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht

 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."

BGH, Beschluss vom 28.3.2023 – 4 StR 61/23: Schwerer Raub mit einer Luftpumpe

In dieser Folge besprechen wir eine hochaktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Der Fall: Ein Täter hält einer Frau eine Luftpumpe mit ausgezogenem Kolben wie ein Gewehr vor das Gesicht. Sie und ihre Begleiter fliehen aus Angst, der Täter nimmt die zurückgelassene Handtasche mit. Die zentrale Frage: Ist die Luftpumpe ein taugliches Werkzeug oder Mittel im Sinne der Qualifikation?

Der BGH bejaht dies und zeigt dabei die gesamte Scheinwaffen-Dogmatik auf. Ihr lernt in dieser Folge: Was sind Werkzeuge und Mittel nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB? Warum können auch objektiv harmlose Gegenstände tauglich sein? Welche einschränkende Auslegung nimmt die Rechtsprechung vor? Was bedeutet "objektives Erscheinungsbild" und "Eindruck der Gefährlichkeit"?

Besonders examensrelevant sind die Fallgruppen: Finger in der Tasche oder Jacke – nicht tauglich, weil Körperteil. Lippenpflegestift im Rücken – nicht tauglich, weil offenkundig ungefährlich. Schlüssel – tauglich, weil als Schlagwerkzeug einsetzbar. Luftpumpe – tauglich, weil nicht offenkundig ungefährlich. Bombenattrappen in Taschen – tauglich, weil Situationseinschätzung unmöglich.

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33 Minuten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining allg. VerwR & besonderes VerwR

"Das Klausurtraining richtet sich an Studierende, die sich mit dem Anforderungsprofil verwaltungsrechtlicher Klausuren vertraut machen wollen. Eine Einführung in die verwaltungsrechtliche Fallbearbeitung veranschaulicht, warum man im Verwaltungsrecht auf Strukturwissen an Stelle von Details setzen sollte und wie dies gelingt."

Beschreibung

In dieser Folge geht es um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei kurzfristig erledigten Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Anlass sind zwei Entscheidungen des BVerwG aus dem Jahr 2024, verbunden mit einer seltenen Senateanfrage zwischen dem 6. und dem 8. Revisionssenat.

Ausgangspunkt ist ein zehnstündiges Betretungs- und Aufenthaltsverbot für einen Fußball-Ultra am Tag des Revierderbys Dortmund gegen Schalke. Die Maßnahme erledigt sich – der Betroffene klagt trotzdem. Zentrale Frage:

 Reicht die typische Kurzfristigkeit der Maßnahme für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus – oder braucht es zusätzlich einen qualifizierten Grundrechtseingriff?

Das BVerwG stellt klar:

 Die kurzfristige Erledigung ist nur notwendige, nicht hinreichende Voraussetzung. Hinzukommen muss ein qualifizierter, gewichtiger Grundrechtseingriff. Ein bloßer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) genügt regelmäßig nicht.

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Das Thema: Unselbstständige Beweisverwertungsverbote im Strafprozess – wann führen fehlerhafte Beweiserhebungen zu einem Verwertungsverbot?

Die Kernpunkte:

Was sind unselbstständige BVV?

Knüpfen an Verstöße gegen Beweiserhebungsnormen an (Beweisthema-, -mittel- oder -methodenverbote)

Im Gegensatz zu absoluten BVV: Nicht jeder Erhebungsverstoß führt automatisch zum Verwertungsverbot

Die zweistufige Prüfung:

Verfahrensverstoß feststellen (gegen welche Norm wurde verstoßen?)Prüfen, ob sich der Verstoß auf die Verwertbarkeit durchschlägt (Einzelfallprüfung!)

Theorien zur Bestimmung:

Abwägungslehre: Strafverfolgungsinteresse vs. Individualinteresse

Schutzzwecktheorie: Schützt die verletzte Norm den Status des Beschuldigten?

Rechtskreistheorie: Wesentliche Verletzung des Rechtskreises des Beschuldigten?

Praxisfall: Silvesterparty-Körperverletzung Verwertbarkeit der Zeugenaussage bei Verstoß gegen Belehrungspflicht nach § 52 III StPO – Einführung über Zeuge vom Hörensagen möglich?

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 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert.

Folgenbeschreibung

In dieser Folge analysieren wir ein aktuelles BGH-Urteil vom 24.9.2025 (5 StR 423/25) zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe.

Der Fall: Ein 18-jähriger Drogendealer ersticht am helllichten Tag auf dem Kottbusser Tor U-Bahnhof einen Kontrahenten – in einem koordinierten Angriff mit zwei Mittätern. Das Landgericht Berlin spricht ihn nur des Totschlags schuldig. Der BGH sagt: Rechtsfehler bei beiden Mordmerkmalen!

Kernaussagen:

Zur Heimtücke:

Latente Angst aus früheren Konflikten schließt Arglosigkeit nicht aus

Erst bei akutem Anlass, dass ein Angriff unmittelbar bevorsteht, entfällt Arglosigkeit

Heimtücke erfordert kein heimliches Vorgehen

Bei koordinierten Angriffen: Legen eines Hinterhalts ist heimtückisch, auch wenn der eigentliche Angriff offen erfolgt

Zu niedrigen Beweggründen:

Zentrale neue Rechtsprechung: Auch wer handelt, um einem Freund zu helfen, kann aus niedrigen Beweggründen handeln

Entscheidend ist nicht das "Hilfeleistungsmotiv", sondern WOZU geholfen wird

Fundstelle

BGH, Urt. v. 24.9.2025 – 5 StR 423/25, NStZ 2026, 44

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Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute widmen wir uns einer der klassischen Gefährdungshaftungen im Zivilrecht: der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Anhand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2024 klären wir, wann sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht – und warum der Tierhalter sogar dann haftet, wenn der Hund „gehorsam" auf Zuruf reagiert.

Im konkreten Fall rannte ein Hund auf Zuruf seiner Führerin zurück, dabei zog sich eine lose Schleppleine um das Bein einer Spaziergängerin, die daraufhin stürzte und sich schwer verletzte. Die zentrale Frage: Liegt hier eine spezifische Tiergefahr vor, obwohl der Hund genau das tat, was er sollte?

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Beschreibung des beworbenen Produkts Muster:

Legalexo bietet Euch die besten Lernmaterialien für das Jurastudium. Mit Legalexo versteht Ihr alle klausurrelevanten Themen schneller und habt mehr Spaß am Lernen. Dafür stehen Euch über 500 Erklärvideos und 500 Übersichten online individuell und flexibel zur Verfügung, um euch bestmöglich auf das Examen vorzubereiten. Zurzeit habt ihr auch die Möglichkeit Legalexo 7 Tage kostenlos zu testen. https://www.legalexo.de/Kurz-erklaert

Folgenbeschreibung: 

In dieser Folge schauen wir uns die Erlaubnisvoraussetzungen des Waffenrechts an. Ausgangspunkt ist § 4 Abs. 1 WaffG als zentrale Grundnorm, die für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse gilt und in der Klausur immer vollständig durchzuprüfen ist. Wir klären, welche fünf Voraussetzungen das Gesetz aufstellt und warum die Behörde dabei grundsätzlich kein Ermessen hat. Anschließend gehen wir vertieft auf die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG ein: Was bedeutet Zuverlässigkeit als Prognoseentscheidung, wie unterscheidet das Gesetz zwischen absoluter Unzuverlässigkeit und Regelunzuverlässigkeit und welche typischen Fallgruppen spielen dabei eine Rolle? Zum Schluss klären wir einen Klausurklassiker, nämlich warum die Versagung oder der Entzug einer Waffenerlaubnis keine unzulässige Doppelbestrafung darstellt. 

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