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  4. SR233 Strafprozessrecht | Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 252 StPO | Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht | qualifizierte Belehrung
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch zum
Strafprozessrecht

"Das Lehrbuch vermittelt das examensrelevante Wissen im
Strafprozessrecht für das Erste und Zweite Juristische
Staatsexamen. Es stellt die Justizpraxis anhand von bedeutsamen
Verfahren und unter Auswertung empirischer Daten dar.
Lösungsfälle und ein abschließendes Repetitorium unterstützen den
Lernprozess. Besonderes Augenmerk wird auf die Wandlung des
klassischen Strafprozesses hin zu einem ökonomischen Strafprozess
gelegt."

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge behandeln wir eine wichtige Ausnahme vom
Verwertungsverbot des § 252 StPO. Grundsätzlich gilt: Macht ein
zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger erst in der
Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch, dürfen frühere
Aussagen nicht verwertet werden – auch nicht durch Vernehmung von
Verhörspersonen.

Die Ausnahme: Der Zeuge kann auf dieses Verwertungsverbot
verzichten und der Verwertung seiner polizeilichen Aussage
zustimmen. Voraussetzung ist eine qualifizierte Belehrung
durch den Richter über die Folgen dieses Verzichts. Der Zeuge
muss verstehen, dass seine früheren Angaben dann über
Verhörspersonen eingeführt werden können.

Schutzzweck: Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt den
Familienfrieden und berücksichtigt den Loyalitätskonflikt des
Angehörigen. Dieser Schutz ist disponibel – der Zeuge kann selbst
entscheiden, wie er mit diesem Konflikt umgeht.

Grundlagen: BGH v. 26.09.2006 - 4 StR 353/06; BGH v.
25.08.2020 - 2 StR 202/20

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