ÖR156 Polizei-und Ordnungsrecht | 2. KLAUSUR 1. TEIL | Gefahrenabwehrverordnung | Inzidentprüfung | Anfechtungsklage | Öffentliche Sicherheit | Verhältnismäßigkeit

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vor 3 Tagen
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Beschreibung

vor 3 Tagen

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei-
und Ordnungsrecht


"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den
Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr
als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem
gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer
Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die
Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle
Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger
wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen
Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung
als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." 





Folgenbeschreibung:


In dieser Folge geht's um einen Klassiker des Polizei- und
Ordnungsrechts: die Hundeanleinpflicht. Eine ältere Dame führt
ihren kleinen Hund unangeleint durch eine städtische Grünanlage –
bis er kläffend auf einen Polizeibeamten zurennt und mitten im
Sandkasten sein Geschäft verrichtet. Der Beamte ordnet mündlich
an, den Hund künftig anzuleinen, gestützt auf die städtische
Anleinverordnung. Die Hundehalterin klagt: Von ihrem braven
kleinen Hund gehe doch keine Gefahr aus, Kinder seien schlimmer,
und überhaupt sei so eine pauschale Anleinpflicht fürs ganze
Stadtgebiet zweifelhaft.


Wir arbeiten den Fall in Anfechtungsklage-Struktur durch – erst
Zulässigkeit, dann Begründetheit. Spannend wird's bei der
Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die
polizeiliche Generalklausel, taugliches Schutzgut der
öffentlichen Sicherheit ist aber nur eine wirksame
Anleinverordnung. Also inzidente Prüfung der Verordnung – formell
(Verordnungsermächtigung zur Gefahrenvorsorge, Zuständigkeit der
Ortspolizeibehörde, Bestimmtheit) und materiell (abstrakte Gefahr
durch freilaufende Hunde, richtiger Adressat,
Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 20a GG und dem
Tierschutzgesetz).


Kernpunkte, die wir erklären: der Unterschied zwischen konkreter
und abstrakter Gefahr, warum von jedem Hund – egal wie klein und
brav – abstrakt eine Gefahr ausgeht, warum eine undifferenzierte
Anleinpflicht verhältnismäßig sein kann, solange genug
Freilaufflächen bleiben, und warum das Tierschutz-Argument der
Halterin nicht verfängt. Ergebnis: Die Klage ist zwar zulässig,
aber unbegründet – die Anleinanordnung ist rechtmäßig und hat vor
Gericht keine Chance.


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