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Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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Beschreibung
vor 6 Tagen
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Folgenbeschreibung:
AfD-Mitgliedschaft und Waffenrecht: Wann fehlt die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit?
Kann die Mitgliedschaft in einer politischen Partei dazu führen,
dass eine waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wird? Mit dieser
Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 7. August 2026 (Az. 3 L
44/25). Ausgangspunkt war der Widerruf eines Kleinen
Waffenscheins gegenüber einem Mitglied des AfD-Landesverbands
Sachsen-Anhalt.
Das OVG bestätigt: Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die
verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, begründet nach § 5
Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG regelmäßig die waffenrechtliche
Unzuverlässigkeit. Das gilt auch für Mitglieder politischer
Parteien und steht nach Auffassung des Gerichts mit dem
Parteienprivileg aus Art. 21 GG in Einklang. Aufgrund der
besonderen Gefahren des Waffenbesitzes darf der Gesetzgeber zum
Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit präventive
Regelungen treffen.
Besonders spannend ist, welchen Maßstab das Gericht für
verfassungsfeindliche Bestrebungen anlegt. Erforderlich ist eine
objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren
Verfassungsgrundsätzen wie Menschenwürde, Demokratieprinzip und
Rechtsstaatlichkeit. Eine konkrete Gefahr für die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder ein Parteiverbotsverfahren sind
dagegen nicht erforderlich. Entscheidend ist das Gesamtbild der
Partei, das insbesondere durch Äußerungen führender
Repräsentanten, Funktionäre und Untergliederungen geprägt werden
kann.
Warum das OVG diese Voraussetzungen beim AfD-Landesverband
Sachsen-Anhalt als erfüllt ansieht, welche Rolle dabei
Menschenwürde, Volksbegriff und Demokratieprinzip spielen und
unter welchen Voraussetzungen ein einzelnes Parteimitglied die
gesetzliche Regelvermutung ausnahmsweise widerlegen kann,
besprechen wir in dieser Folge von Kurzerklärt – Klausur- und
Urteilsbesprechung
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