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  4. SR260 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Strafrecht

 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei
behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu
beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen
Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen
wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."

Folgenbeschreibung:

In dieser Vertiefungsfolge klären wir, wann das Verhalten eines
Dritten den Zurechnungszusammenhang zum Erstverursacher
unterbricht – und wann nicht.

Grundregel: Der Zurechnungszusammenhang endet, wenn ein Dritter
vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr
begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert.
Entscheidend ist stets, welche der beiden Risikosphären sich im
konkreten Taterfolg verwirklicht hat. Das Dazwischentreten eines
Dritten unterbricht den Zusammenhang nicht, wenn sein
Verhalten schon als Reaktion auf die vom Ersttäter geschaffene
Ausgangsgefahr angelegt war.

Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden. Beim vorsätzlichen
Dazwischentreten setzt der Dritte bewusst eine neue
eigenständige Gefahr – der Zurechnungszusammenhang wird
grundsätzlich unterbrochen (Ausnahme: das Verhalten des Dritten
war als typische Reaktion auf die Ausgangsgefahr vorhersehbar, z.
B. Pflegemutterfall). Beim fahrlässigen Dazwischentreten
kommt es auf Schwere und Eigenständigkeit des Fehlers an: leichte
und typische Fehlreaktionen lassen die Zurechnung bestehen; grob
ungewöhnliches oder vorsätzliches Fehlverhalten kann einen neuen
Gefahrenzusammenhang begründen. Ärztliche Behandlungsfehler
infolge der Erstverletzung werden dem Ersttäter grundsätzlich
zugerechnet. Bei Retterfällen liegen Rettungsmaßnahmen
regelmäßig innerhalb des vom Täter eröffneten Gefahrenkreises –
außer bei exzessivem, grob unverhältnismäßigem Retterverhalten.

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