ZR135 Schuldrecht AT | KONKRETISIERUNG § 243 II BGB

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vor 1 Woche
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Beschreibung

vor 1 Woche

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen


"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.





Folgenbeschreibung:





In dieser Folge schließen wir an die Schuldarten an und klären,
wie sich eine Gattungsschuld in eine Stückschuld umwandelt – die
sogenannte Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB.


Funktion: Solange keine Konkretisierung eingetreten ist,
trägt der Schuldner bei der Gattungsschuld das
Beschaffungsrisiko. Hat er jedoch das seinerseits Erforderliche
getan, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die konkret
ausgewählte Sache. Geht diese danach unter, greift § 275 Abs. 1
BGB – der Schuldner muss keinen Ersatz aus der Gattung
beschaffen.


Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 BGB: Erstens muss der
Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte auswählen.
Zweitens muss er das seinerseits Erforderliche getan haben
– was das konkret bedeutet, richtet sich nach der Schuldart. Bei
der Holschuld: Aussonderung, Bereitstellung und
Benachrichtigung des Gläubigers (Konkretisierung tritt erst nach
Ablauf einer angemessenen Abholfrist ein). Bei der
Schickschuld: Aussonderung, ordnungsgemäße Verpackung und
Übergabe an eine geeignete Transportperson. Bei der
Bringschuld: Aussonderung und tatsächliches Angebot nach §
294 BGB am Erfüllungsort – ein bloß wörtliches Angebot genügt
nicht.


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