SR261 Strafrecht AT | Der Pflegemutterfall des BGH | Objektive Zurechnung | Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Ausgangsgefahr enthalten ist

SR261 Strafrecht AT | Der Pflegemutterfall des BGH | Objektive Zurechnung | Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Ausgangsgefahr enthalten ist

vor 5 Tagen
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Beschreibung

vor 5 Tagen

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Strafrecht


 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei
behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu
beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen
Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen
wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."





Folgenbeschreibung:





In dieser Vertiefungsfolge analysieren wir einen
examenstauglichen Klassiker, der Kausalität und objektive
Zurechnung beim vorsätzlichen Dazwischentreten eines Dritten
verknüpft. R. sticht J. mit Tötungsabsicht nieder und glaubt sie
tot. W. kehrt mit ihr zum Tatort zurück, stellt fest dass J. noch
lebt, und tötet sie durch Schläge mit einer Wasserflasche. Das LG
Bonn verurteilte beide nur wegen versuchten Totschlags – der BGH
hob das auf.


Kausalität: Das LG hatte zu Gunsten beider Angeklagten
angenommen, der jeweils andere habe den Tod verursacht. Der BGH
korrigiert das. Es gilt: Kausal ist jede Bedingung, die den
Erfolg mitverursacht hat – gleichgültig, ob andere Umstände
ebenfalls beigetragen haben. Keine überholende Kausalität liegt
vor, weil W. unmittelbar an die Ersthandlung der R. anknüpfte:
Ohne die Messerstiche wäre J. nicht am Boden gelegen, W. hätte
nicht eingreifen können. Die Ersthandlung blieb wesentlich
fortwirkende Bedingung.


Objektive Zurechnung: Zunächst kein atypischer
Kausalverlauf – dass ein Dritter in dieser Situation eingreift,
liegt noch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Beim
vorsätzlichen Dazwischentreten des W. gilt: Der
Zurechnungszusammenhang endet nur, wenn der Dritte
vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr schafft, die
sich losgelöst von der Ersthandlung im Erfolg realisiert. W. fand
J. gerade wegen der Messerstiche in lebensgefährlichem Zustand
vor und führte das begonnene Geschehen fort – sein Handeln ist
Ausfluss der Ausgangsgefahr, nicht ein eigenständiges neues
Gefahrenprogramm. Der Tod ist R. daher objektiv zurechenbar.


Ergebnis: R. war wegen vollendeten Totschlags zu
bestrafen.


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