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Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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Beschreibung
vor 2 Wochen
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge wechseln wir die Perspektive: weg vom Wo und
Wann, hin zum Was. Welche Schuldarten kennt das BGB – und warum
ist die Einordnung für die Klausur so entscheidend?
Die Stückschuld ist auf einen konkret bestimmten und
individualisierten Gegenstand gerichtet – jemand zeigt bildlich
auf eine Sache und sagt: „Genau diese." Die Gattungsschuld
(§ 243 Abs. 1 BGB) hingegen bestimmt den Leistungsgegenstand nur
nach abstrakten Merkmalen. Der Schuldner hat eine Sache mittlerer
Art und Güte zu leisten. Die Gattung bestimmt sich primär nach
dem Parteiwillen. Daneben gibt es die beschränkte
Gattungsschuld (Vorratsschuld): Die Leistung erfolgt aus
einem bestimmten Vorrat, eine Beschaffungspflicht besteht nicht.
Die Einordnung ist klausurrelevant, weil sie darüber entscheidet,
wann § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) eingreift: Bei der
Stückschuld mit Untergang des konkreten Gegenstands; bei der
unbeschränkten Gattungsschuld erst mit Untergang der gesamten
Gattung; bei der beschränkten Gattungsschuld mit Untergang des
gesamten Vorrats. Wer das verwechselt, löst den Fall falsch.
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