ÖR154 Polizei- und Ordnungsrecht | 1. Klausur Teil 1 | Abgrenzung Verfügung/Verordnung | Standardmaßnahmen und Generalklausel | Gefahr | Öffentliche Sicherheit | Allgemeines Verwaltungsrecht

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vor 2 Wochen
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Beschreibung

vor 2 Wochen

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch
Grundrechte


"Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert,
sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die
allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen.
Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem
„dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener
Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde
nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs
folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen
einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil)
vertieft."





Folgenbeschreibung:


In dieser Folge nehmen wir uns eine verwaltungsrechtliche Klausur
vor, die es in sich hat: Eine Stadt untersagt per Verfügung das
Betreten eines gefährlichen, kaum erforschten Höhlennetzes,
nachdem es dort zu zahlreichen tödlichen Unglücksfällen gekommen
ist. Ein abenteuerlustiger Radiomoderator will die Höhlen
trotzdem erkunden, legt Widerspruch ein – allerdings erst zwei
Monate später – und zieht schließlich vor das Verwaltungsgericht.
Wir arbeiten die Klage von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit
durch und treffen dabei auf lauter Klausurklassiker: die
Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsnorm, die gnadenlose
Fristwirkung der öffentlichen Bekanntgabe, die Heilung eines
verfristeten Widerspruchs – und am Ende die große Frage nach den
Grenzen der Selbstgefährdung. Ein Fall, der zeigt, wie man sich
mit dem eigenen Argument selbst ein Bein stellen kann.


Ihr erfahrt:


warum eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung nach § 35
Satz 2 VwVfG auch nicht-öffentliche Sachen erfassen kann – und
wann ein Verwaltungsakt schon im prozessualen Sinne vorliegt

weshalb die öffentliche Bekanntgabe die Widerspruchsfrist
selbst dann in Gang setzt, wenn der Betroffene von nichts weiß,
und wann ein verfristeter Widerspruch dennoch geheilt wird

warum sich das Betretungsverbot auf die polizeiliche
Generalklausel (§ 8 SPolG) stützt und nicht auf den Platzverweis

wo das Selbstbestimmungsrecht seine Grenze findet, sobald
durch Rettungspflichten (§ 323c StGB) Dritte gefährdet werden






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