SR259 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung von Schockschäden

SR259 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung von Schockschäden

vor 1 Tag
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Beschreibung

vor 1 Tag

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Strafrecht


 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei
behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu
beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen
Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen
wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."





Folgenbeschreibung:





In dieser Folge vertiefen wir das Thema Schockschäden und fragen:
Wann ist einem Täter der krankheitswertige psychische Schaden
eines nahen Angehörigen strafrechtlich objektiv zurechenbar? Da
die maßgeblichen dogmatischen Aussagen aus dem Zivilrecht
stammen, lohnt sich ein gesamtheitlicher Blick auf beide
Rechtsgebiete.


Drei kumulative Voraussetzungen für eine Zurechnung lassen
sich aus der Rechtsprechung ableiten. Erstens muss der
Schockschaden Krankheitswert erreichen – bloße Trauer,
Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen
Lebensrisiko und genügen nicht (BGHZ 56, 163). Zweitens muss die
Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das
Normalmaß hinausgehen, das nahe Angehörige bei vergleichbaren
Ereignissen erfahrungsgemäß erleiden (LG Mainz, Urt. v.
02.09.2020 – 5 O 249/19). Drittens muss der Betroffene zum
geschützten Personenkreis gehören – also in einem
besonderen Näheverhältnis zum Primäropfer stehen (Ehegatten,
Eltern, Kinder, Geschwister, enge Lebenspartner). Bei entfernten
Dritten endet der Schutzzweck der verletzten Norm.


Zusätzlich misst die Rechtsprechung dem Umstand erhebliche
Bedeutung zu, ob der Geschädigte das Ereignis unmittelbar
miterlebt oder nur durch Nachricht davon erfahren hat (BGH,
Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17).


Im Strafrecht verneint eine Ansicht die Zurechnung
generell, da §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. Die
herrschende Meinung bejaht die Übertragbarkeit der
zivilrechtlichen Grundsätze: Wer fahrlässig einen Menschen tötet,
schafft typischerweise auch das Risiko krankheitswertiger Schäden
bei nahen Angehörigen – diese Folgen liegen noch im Schutzbereich
der verletzten Sorgfaltsnorm.


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