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  4. ZR133 Schuldrecht AT | Leistungszeit | Fälligkeit und Erfüllbarkeit | § 271 BGB
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.

Folgenvorbereitung:

In dieser Folge schließen wir an den Leistungsort an und klären
die ebenso wichtige Frage: Wann hat der Schuldner zu leisten?

§ 271 BGB deckt dabei zwei Begriffe ab, die sauber
auseinanderzuhalten sind. Fälligkeit (Abs. 1) beantwortet
die Frage, wann der Schuldner leisten muss. Erfüllbarkeit
(Abs. 1 und 2) beantwortet die Frage, wann er leisten darf.

Für die Fälligkeit gilt das bekannte Dreistufenschema aus
§ 269 BGB: erstens Parteivereinbarung, zweitens Umstände des
Schuldverhältnisses (z. B. Christbaumtanne, Hochzeitstorte),
drittens – als Zweifelsregel – sofortige Fälligkeit. Für die
Erfüllbarkeit gilt nach Abs. 1 im Zweifel ebenfalls:
sofort. Abs. 2 stellt klar, dass der Schuldner bei vereinbartem
Fälligkeitstermin bereits vorher leisten darf, der Gläubiger die
Leistung aber nicht vor Fälligkeit verlangen kann. Da Abs. 2
dispositiv ist, wird er in der Praxis – etwa bei Bankdarlehen –
regelmäßig vertraglich modifiziert. Hinweis für Fortgeschrittene:
Im Verbrauchsgüterkauf modifiziert § 475 Abs. 1 BGB die Regelung
dahingehend, dass der Gläubiger nur unverzügliche, nicht
sofortige Leistung fordern kann.

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Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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