SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm

SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm

vor 1 Woche
17 Minuten
0
0 0
Podcast
Podcaster

Beschreibung

vor 1 Woche

Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Strafrecht


 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei
behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu
beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen
Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen
wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."





Folgenbeschreibung:


In dieser Folge widmen wir uns einem beliebten Klausurthema an
der Schnittstelle von Fahrlässigkeitsdelikt und
Schutzzweckzusammenhang: den Schockschäden.


Schockschäden sind die psychischen und physischen Folgen,
die auftreten, wenn jemand vom Unglück einer anderen Person
erfährt oder es miterlebt. Am Ausgangsfall – Autofahrer überfährt
bei Rot ein Kind, dessen Mutter stirbt am Unfallort an einem
massiven psychischen Schock – werden alle Prüfungsschritte
durchgearbeitet.


Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (§ 37 StVO) und
Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind unproblematisch zu bejahen.
Die eigentliche Klausurlösung liegt beim
Schutzzweckzusammenhang: Nicht jede kausal herbeigeführte
Folge ist dem Täter zurechenbar – entscheidend ist, ob die
verletzte Norm gerade auch vor dem eingetretenen Erfolg schützen
soll. § 37 StVO schützt Verkehrsteilnehmer; ob sie auch
Angehörige erfasst, die den Unfall nicht selbst erlebt haben, ist
der eigentliche Streitpunkt.


Der BGH differenziert: Normale Trauer, Verzweiflung und
Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen
keine Erfolgszurechnung. Anders liegt es, wenn der psychische
Schock Krankheitswert erreicht – also pathologisch
feststellbar ist. Weitere Kriterien sind das enge
Näheverhältnis, der zeitliche Abstand zum Ereignis
und die Frage, ob der Schock durch unmittelbares Erleben oder nur
mittelbare Kenntniserlangung ausgelöst wurde. Die herrschende
Meinung im Strafrecht verneint die Zurechnung grundsätzlich
mit dem Argument, dass §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer
schützen.


Support the show


Links & Ressourcen: 


Unsere Website


️ Alle Folgen & Infos


️Podcast Recht Aktuell


️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht


️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht


️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht


️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar


Playlists nach Fachgebiet sortiert:


Alle Folgen Strafrecht


Alle Folgen Öffentliches Recht


Alle Folgen Zivilrecht


Alle Folgen Ersti-Woche


Unterstütze uns: 


Werde Teil unserer Community
️ Bewerte unseren Podcast auf Spotify & ...
15
15
Episode teilen
SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm
SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm

Close