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  4. SR255 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining
Strafrecht

 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei
behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu
beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen
Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen
wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert.

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung anhand
eines Klassikers: Ein Mann bereitet eine Heroinspritze vor und
reicht sie einer Frau, die sich das Heroin selbst injiziert und
an einer Überdosis stirbt. Ist ihm der Tod zurechenbar?

Kausalität ist unproblematisch zu bejahen. Der Schwerpunkt liegt
auf der objektiven Zurechnung: Hat sich die vom Täter geschaffene
Gefahr im Erfolg realisiert – oder hat die Frau durch ihre
eigenverantwortliche Entscheidung den Zurechnungszusammenhang
unterbrochen?

Grundlage ist das Autonomieprinzip: Straftatbestände
schützen vor Eingriffen Dritter, nicht vor selbst gewählten
Gefahren. Der Schutzbereich einer Strafnorm endet dort, wo der
eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Da die Frau
einsichtsfähig war, die Gefahr kannte, die Tragweite ihrer
Entscheidung verstand, frei von Zwang handelte und den letzten
entscheidenden Schritt selbst vornahm, trifft sie die wesentliche
Gefahrenentscheidung. Ihr Tod realisiert nicht die vom Täter
geschaffene Gefahr, sondern die von ihr selbst übernommene. Die
objektive Zurechnung entfällt.

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„SR255 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | eigenverantwortliche Selbstgefährdung“

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