Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, formwirksame Klageerhebung, Pflege-Pauschbetrag nachträglich geltend machen | Steuernachrichten Update KW 28

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, formwirksame Klageerhebung, Pflege-Pauschbetrag nachträglich geltend machen | Steuernachrichten Update KW 28

vor 13 Stunden
Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung, Klageerhebung per Word-Datei und nachträgliche Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags
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Beschreibung

vor 13 Stunden

Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine
Voraussetzung für Vertrauensschutz

Reicht das Fehlen einer Gelangensbestätigung aus, um den
Vertrauensschutz bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu
versagen? Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt, welche Nachweise
Unternehmer tatsächlich benötigen.

Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich
umsatzsteuerfrei.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt,
obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, ist die
Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei
anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf
unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die
Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. (sog.
Vertrauensschutz).

Setzt die Gewährung des Vertrauensschutzes das Vorliegen einer
Gelangensbestätigung voraus?

Der Sachverhalt

Bernd Berater war als Steuerberater unternehmerisch tätig. Im
Streitjahr 2018 hat er über ein Internetportal einen Pkw an eine
rumänische Gesellschaft verkauft. Vor Abschluss des Geschäfts
hatte er die USt-IdNr. der Gesellschaft beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) durch qualifizierte Abfrage überprüft und sich
einen Handelsregisterauszug vorlegen lassen, aus dem sich ergab,
dass diese durch Herrn A als Geschäftsführer vertreten
wurde.

Im Juli 2018 holte Herr A den Pkw bei Bernd Berater ab. Der
Kaufpreis wurde in bar gezahlt. Herr A legte einen rumänischen
Personalausweis vor, den Bernd Berater prüfte und eine Kopie der
Vorderseite anfertigte.

Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer
insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im
Inland abzumelden.

Die Gelangensbestätigung, die Bernd Berater dem Abholer
mitgegeben hatte, wurde ihm trotz mehrfacher telefonischer und
schriftlicher Aufforderung nicht zurückgesandt.

Bernd Berater behandelte den Verkauf des Pkw als steuerfreien
Umsatz.

Das Finanzamt versagte Steuerbefreiung für die
innergemeinschaftliche Lieferung, weil der vollständige
Belegnachweis nicht erbracht war und nicht feststehe, dass das
Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt
sei.

Das FG folgte dieser Auffassung und stellte maßgeblich auf das
Fehlen der Gelangensbestätigung ab.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Klage
stattgegeben.

BFH: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für
Vertrauensschutz

Nach Ansicht des BFH ist die Gelangensbestätigung nach der seit
dem 01.10.2013 geltenden Rechtslage kein zwingend erforderlicher
Nachweis für die Gewährung des Vertrauensschutzes bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Nach dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 UStDV in der seit 1.10.2013
geltenden Fassung ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung
des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei aber lediglich
"insbesondere" als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis
betrachtet.

Es reicht aus, wenn der Unternehmer über schlüssige Belege
verfügt und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet
hat. Entscheidend ist somit nicht die Gelangensbestätigung,
sondern die Gesamtwürdigung der Nachweisführung zum Zeitpunkt der
Lieferung.

Im Streitfall hat der BFH die Sorgfaltsanforderungen für die
Gewährung des Vertrauensschutzes als erfüllt angesehen. Bernd
Berater hatte eine qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigung eingeholt,
die Unternehmereigenschaft des Abnehmers überprüft, dessen
Identität festgestellt und eine vertragliche Verpflichtung zur
Warenausfuhr vereinbart.

Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Einbehaltung einer
Kaution oder die Zurückbehaltung der Fahrzeugpapiere, sind nach
Auffassung des BFH regelmäßig nicht erforderlich und können nicht
als Voraussetzung für den Vertrauensschutz verlangt werden.

Hinweis

Der BFH hat klargestellt, dass für die Frage des
Vertrauensschutzes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Lieferung abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der
Unternehmer beurteilen können, ob er gutgläubig handelt.
Nachträgliche Entwicklungen – etwa das Ausbleiben der
Gelangensbestätigung – dürften ihm grundsätzlich nicht zum
Nachteil werden.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 18.12.2025 V R 3/25
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