Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis, Die Reichweite des § 175b AO bei elektronisch übermittelten Daten, Zuordnungswahlrecht – Frist beachten | Steuernachrichten Update KW27
vor 6 Tagen
Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis, Die Reichweite des
§ 175b AO bei elektronisch übermittelten Daten, Zuordnungswahlrecht
– Frist beachten
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Beschreibung
vor 6 Tagen
Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis
Gefährdet eine große Zahl angestellter Zahnärzte die
Freiberuflichkeit einer Praxis? Mit dieser Frage musste sich das
Sächsische Finanzgericht befassen.
Wachsende Arzt- und Zahnarztpraxen beschäftigen heute häufig
mehrere angestellte Berufsträger. Damit stellt sich regelmäßig
die Frage, ob die Freiberuflichkeit auch bei zunehmender
Praxisgröße erhalten bleibt. Mit dieser Problematik musste sich
das Sächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil
befassen.
Hintergrund
Je größer eine Praxis wird und je mehr angestellte Berufsträger
beschäftigt werden, desto häufiger stellt sich die Frage nach den
Grenzen der Freiberuflichkeit. Im Mittelpunkt steht dabei
regelmäßig die Frage, ob die Leistungen weiterhin durch die
persönliche Fachkunde und Verantwortung der Praxisinhaber geprägt
werden.
Sachverhalt / Urteil
Im Streitfall wurde eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer
GbR von zwei Gesellschaftern geführt. Daneben beschäftigte die
Praxis fünf oder sechs angestellte Zahnärzte sowie drei bis 4
Vorbereitungsassistenten.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Praxis aufgrund ihrer
Größe und der Vielzahl angestellter Berufsträger nicht mehr
freiberuflich tätig sei.
Das Sächsische Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise. Nach
Auffassung der Richter gibt es weder für Einzel- noch für
Gemeinschaftspraxen eine feste Anzahl angestellter Ärzte oder
Zahnärzte, deren Überschreitung automatisch zur Gewerblichkeit
führt.
Entscheidend sei vielmehr, ob die Praxisinhaber weiterhin leitend
und eigenverantwortlich tätig sind. Die Leistungen müssten
weiterhin den sogenannten „Stempel der Persönlichkeit“ des
Freiberuflers tragen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter weiterhin selbst in die
Patientenbehandlung eingebunden und nahmen maßgeblichen Einfluss
auf die fachliche Arbeit der angestellten Zahnärzte. Daher blieb
die Freiberuflichkeit erhalten.
Hinweis
Das Urteil zeigt, dass die Anzahl der angestellten Berufsträger
allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium ist.
Eine größere Steuerberatungskanzlei oder Arztpraxis verliert ihre
Freiberuflichkeit daher nicht automatisch, nur weil mehrere
Berufsträger beschäftigt werden. Entscheidend bleibt, dass die
Inhaber die fachliche Verantwortung tatsächlich wahrnehmen und
die berufliche Tätigkeit prägen.
Praxisinhaber dürfen sich nicht nur auf reine Verwaltungs- oder
Managementaufgaben beschäftigen. Die fachlichen Verantwortungs-
und Entscheidungsstrukturen sollten nachvollziehbar dokumentiert
werden, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Fazit
Das Sächsische Finanzgericht erteilt einer schematischen
Betrachtung anhand der Mitarbeiterzahl eine klare Absage. Für die
Beurteilung der Freiberuflichkeit kommt es weiterhin auf die
tatsächliche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der
Praxisinhaber an. Wachstum allein macht aus einer freiberuflichen
Praxis noch keinen Gewerbebetrieb.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 24.03.2026, Az. VIII R 30/24
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