Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23

Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23

vor 2 Wochen
Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug, Altersvorsorgereformgesetz – Zustimmung des Bundesrates, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte – keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren
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Beschreibung

vor 2 Wochen

Anforderungen an eine Betriebsstätte für den
Betriebsausgabenabzug





Auch Selbstständige im überwiegenden Außendienst können eine
Betriebsstätte haben. Der BFH musste entscheiden, ob für Fahrten
zum eigenen Büro die pauschale 0,03%-Regelung anzuwenden ist –
und welche Bedeutung der Begriff der Betriebsstätte nach der
Reisekostenreform ab 2014 weiterhin hat


Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen
für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.



Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, deren Privatnutzung pauschal
nach der 1 %-Regelung versteuert wird.  



Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird dem Gewinn
monatlich ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises
(BLP) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet. Im Gegenzug darf
die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.



Effektiv wirkt sich also nur der positive Unterschiedsbetrag
zwischen dem pauschalen Nutzungswert (0,03 %) und der abziehbaren
Entfernungspauschale gewinnerhöhend aus.



Damit stellt das Gesetz sicher, dass Selbstständige für den Weg
zur Arbeit steuerlich nicht bessergestellt werden als
Arbeitnehmer.



Im Streitfall ging es um einen selbständigen Vermittler, der
mehrere Angestellte in seinem Büro beschäftigte. Für die
Privatnutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW setzte er
lediglich die 1%-Regelung gewinnerhöhend an.



Eine zusätzliche Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte fand keine Berücksichtigung, da er überwiegend im
Außendienst tätig war und das Büro nur gelegentlich
aufsuchte.



Im Zuge einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die für den
PKW erklärten Betriebsausgaben entsprechend um die pauschal mit
0,03% des BLP ermittelten Aufwendungen.



Hiergegen klagte der Vermittler, mit der Begründung, es läge eine
auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten ungekürzt
berücksichtigt werden dürfen.



Der BFH stellt fest, dass eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem
oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber
den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte
betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht
nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das
heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit aufsucht. 



Sein eigenes Büro stellte die einzige Betriebsstätte des
Vermittlers dar. Hier beschäftigte er Angestellte, erteilte
Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und
traf Entscheidungen.



Die geringe Anzahl der Tage, an denen er das Büro aufsuchte, ist
irrelevant. Entscheidend ist eine gewisse Nachhaltigkeit.



Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs
"Betriebsstätte" durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des
steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 weiterhin
maßgeblich.



Praxistipp: Die Anwendung der pauschalen 0,03%-Regelung hätte
durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches
vermieden werden können.




Fundstelle


BFH-Urteil v. 05.02.2026 - III R 18/25



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