BFH kippt Besteuerung fiktiver Zinsen, BFH hält an 5,5 Prozent fest, Neue Wahlmöglichkeit für Minijobber | Steuernachrichten KW26

BFH kippt Besteuerung fiktiver Zinsen, BFH hält an 5,5 Prozent fest, Neue Wahlmöglichkeit für Minijobber | Steuernachrichten KW26

vor 1 Woche
BFH gibt langjährige Rechtsprechung zu zinslosen Kaufpreisraten auf, Bewertungszins weiterhin verfassungsgemäß, Minijob: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht möglich
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Beschreibung

vor 1 Woche

Bewertungszins weiterhin verfassungsgemäß





Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten
jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage
musste sich der Bundesfinanzhof im Bereich der Erbschaft- und
Schenkungsteuer befassen.


Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten
jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage
musste sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung
befassen.



Die Antwort der Richter fällt eindeutig aus: Der gesetzliche
Bewertungszins von 5,5 Prozent bleibt weiterhin
verfassungsgemäß.



Der Streitfall


Onkel Jürgen übertrug seiner Nichte Daniela ein Grundstück. Als
Gegenleistung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer
lebenslangen monatlichen Rente.



Für die steuerliche Bewertung dieser Rentenverpflichtung wollte
Daniela nicht die gesetzlichen Bewertungsregeln anwenden.
Stattdessen sollte der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von
lediglich 0,5 Prozent berücksichtigt werden. Dadurch hätte sich
ein höherer Kapitalwert der Rentenverpflichtung ergeben.



Warum der Zinssatz so wichtig ist


Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent bildet die Grundlage für
die Vervielfältiger der Sterbetafeln nach § 14 BewG. Diese werden
bei der Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchsrechte und
Wohnrechte herangezogen.



Die Höhe des Zinssatzes beeinflusst damit unmittelbar den
steuerlichen Wert der jeweiligen Verpflichtung oder Belastung.
Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen wird daher immer wieder
die Frage gestellt, ob der gesetzliche Zinssatz noch
realitätsgerecht ist.



Entscheidung des BFH


Der BFH bestätigte die bisherige Rechtslage. Nach Auffassung der
Richter ist die frühere Niedrigzinsphase kein ausreichender
Grund, die gesetzlichen Bewertungsregeln als verfassungswidrig
anzusehen.



Die Richter betonen, dass § 14 BewG einen anderen Zweck verfolgt
als die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Während dort tatsächliche
Zinsvorteile abgeschöpft werden sollen, dient § 14 BewG der
typisierenden und langfristigen Bewertung lebenslanger Nutzungen
und Leistungen.



Deshalb durfte der Gesetzgeber weiterhin an dem festgelegten
Zinssatz von 5,5 Prozent festhalten.



Warum der BFH an den 5,5 Prozent
festhält


Nach Auffassung des BFH dient der gesetzliche Bewertungszins
nicht dazu, die jeweils aktuelle Marktentwicklung
abzubilden.



Vielmehr soll er eine einheitliche und typisierende Bewertung
lebenslanger Renten, Nießbrauchs- und Wohnrechte
ermöglichen.



Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet, jede Veränderung
des Zinsniveaus unmittelbar in das Bewertungsrecht zu übernehmen.
Auch die langjährige Niedrigzinsphase führt nach Auffassung der
Richter nicht dazu, dass die gesetzliche Typisierung insgesamt
realitätsfern oder verfassungswidrig wird.



Entscheidend war für den BFH zudem, dass § 14 BewG einen anderen
Regelungszweck verfolgt als Vorschriften, die tatsächliche
Zinsvorteile erfassen. Die gesetzlichen Bewertungsregeln sollen
vor allem eine praktikable und einheitliche Bewertung
wiederkehrender Leistungen gewährleisten.



Bedeutung für die Praxis


Die Entscheidung schafft insbesondere für Gestaltungen gegen
Rentenzahlungen sowie unter Vorbehalt von Nießbrauchs- und
Wohnrechten Klarheit. Trotz der Diskussionen um das niedrige
Zinsniveau bleibt es bei den bekannten Bewertungsgrundsätzen des
§ 14 BewG.



Wer Vermögen gegen Rentenzahlungen oder unter Vorbehalt von
Nießbrauchs- und Wohnrechten übertragen möchte, muss die
steuerlichen Folgen weiterhin anhand der gesetzlichen
Bewertungsregeln ermitteln.



Fundstelle



BFH-Urteil vom 14.01.2026, Az. II R 35/23



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