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Beschreibung
vor 1 Tag
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie in der Arbeitsphase
zwischen zwei Elternzeitabschnitten frei kündigen können. Das
Bundesarbeitsgericht hat dieser Annahme mit Urteil vom 18. Juni
2026 (2 AZR 213/25) eine klare Grenze gesetzt: Der besondere
Kündigungsschutz lebt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu
auf — unabhängig davon, ob die Abschnitte in einem oder in mehreren
Schreiben beantragt wurden und ob zwischendurch gearbeitet wird.
Wir ordnen das Urteil ein: der Unterschied zwischen Mutterschutz
und Elternzeit, der vorwirkende Kündigungsschutz nach § 18 BEEG,
warum er sogar ohne die sechsmonatige Wartezeit greifen kann und
welche Ausnahmen es gibt — plus praktische Hinweise für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
zwischen zwei Elternzeitabschnitten frei kündigen können. Das
Bundesarbeitsgericht hat dieser Annahme mit Urteil vom 18. Juni
2026 (2 AZR 213/25) eine klare Grenze gesetzt: Der besondere
Kündigungsschutz lebt vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu
auf — unabhängig davon, ob die Abschnitte in einem oder in mehreren
Schreiben beantragt wurden und ob zwischendurch gearbeitet wird.
Wir ordnen das Urteil ein: der Unterschied zwischen Mutterschutz
und Elternzeit, der vorwirkende Kündigungsschutz nach § 18 BEEG,
warum er sogar ohne die sechsmonatige Wartezeit greifen kann und
welche Ausnahmen es gibt — plus praktische Hinweise für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
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