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Beschreibung
vor 1 Woche
„Wer schwerbehindert ist, ist unkündbar“ — dieses Missverständnis
hält sich hartnäckig, auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite.
In dieser Folge ordnen wir ein, was der Sonderkündigungsschutz
tatsächlich leistet: Er verbietet Kündigungen nicht, sondern stellt
sicher, dass eine Behinderung nicht der eigentliche Grund einer
Kündigung ist. Wir erklären die Begriffe — Behinderung,
Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50,
Gleichstellung bei einem GdB von 30 bis unter 50 —, das
Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt, ohne dessen vorherige
Zustimmung eine Kündigung nichtig ist, das Präventionsverfahren und
seine Abgrenzung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
sowie die wichtigsten Fristen: die sechsmonatige Wartezeit, die
Drei-Wochen-Frist zur Mitteilung einer dem Arbeitgeber unbekannten
Schwerbehinderung und die Drei-Wochen-Frist der
Kündigungsschutzklage.
hält sich hartnäckig, auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite.
In dieser Folge ordnen wir ein, was der Sonderkündigungsschutz
tatsächlich leistet: Er verbietet Kündigungen nicht, sondern stellt
sicher, dass eine Behinderung nicht der eigentliche Grund einer
Kündigung ist. Wir erklären die Begriffe — Behinderung,
Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50,
Gleichstellung bei einem GdB von 30 bis unter 50 —, das
Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt, ohne dessen vorherige
Zustimmung eine Kündigung nichtig ist, das Präventionsverfahren und
seine Abgrenzung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
sowie die wichtigsten Fristen: die sechsmonatige Wartezeit, die
Drei-Wochen-Frist zur Mitteilung einer dem Arbeitgeber unbekannten
Schwerbehinderung und die Drei-Wochen-Frist der
Kündigungsschutzklage.
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