Beschreibung
vor 2 Tagen
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat einem Produktionsmitarbeiter
15.000 € Geldentschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung im
Betrieb zugesprochen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa
959/24). Die Arbeitgeberin hatte in ihrer nicht öffentlich
zugänglichen Produktionshalle, im Lager und in den Büroräumen
insgesamt 34 Kameras installiert, die nahezu die gesamte
Arbeitsfläche in HD-Qualität rund um die Uhr erfassten (LAG Hamm,
Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Der Kläger wurde über
einen Zeitraum von 22 Monaten während seiner täglichen Arbeit
faktisch dauerhaft überwacht; Rückzugsmöglichkeiten innerhalb der
Halle gab es nicht, und die Bilder konnten auch „live“ eingesehen
werden (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Die vom
Arbeitgeber angeführten Zwecke – Diebstahls- und
Vandalismusprävention, Arbeitssicherheit, Auswertung von
Unfällen, Kontrolle von Maschinenausfällen und Nachweis der
ordnungsgemäßen Verladung – genügten dem Gericht weder in der
Konkretisierung noch in der Verhältnismäßigkeit, zumal mildere
Mittel zur Verfügung standen (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 –
18 SLa 959/24). Auch eine Klausel im Arbeitsvertrag zur
Datenverarbeitung wertete das LAG nicht als wirksame, freiwillige
Einwilligung in eine derart umfassende Mitarbeiterüberwachung
(LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24). Aufgrund der
Dauer, Intensität und Fortführung der Überwachung trotz
ausdrücklichen Widerspruchs des Arbeitnehmers erkannte das
Gericht einen besonders schweren Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und damit einen Anspruch auf
Geldentschädigung nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253
Abs. 2 BGB an (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24).
Der Unterlassungsanspruch scheiterte allein daran, dass das
Arbeitsverhältnis bereits beendet war und daher keine
Wiederholungsgefahr mehr bestand (LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2025
– 18 SLa 959/24).
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