Beschreibung
vor 19 Stunden
BAG, Urteil vom 4.12.2025 – 2 AZR 51/25: Ein Pharmavertreter
meldet einen Compliance-Verstoß seines Vorgesetzten und erhält
kurz darauf noch in der Wartezeit eine Kündigung. Das BAG stellt
klar, dass der Hinweisgeberschutz nach § 36 HinSchG nur greift,
wenn die Kündigung tatsächlich Reaktion auf die Meldung ist –
eine bloße zeitliche Nähe reicht nicht. Im konkreten Fall konnte
der Arbeitgeber nachweisen, dass der Kündigungsentschluss bereits
vor der Meldung gefallen war, sodass weder HinSchG noch § 612a
BGB verletzt waren. Zudem entscheidet das BAG, dass Arbeitnehmer
in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb keinen
Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG haben.
- Wartezeit/ Probezeit
- Kündigungsgrund angeben / haben in Wartezeit
- Compliance-Verstoß
- Hinweisgeberschutz
- Maßregelungsverbot
Podcastfolgen:
1. 10 häufige Irrtümer im Arbeitsrecht
2. LAG Hessen: Kündigung wegen Krankheit in Probezeit
3. Probezeit und Kündigung
Internetseite
1. Kündigung - allgemeine Informationen
2. TOP-Kündigungsgründe
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