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Bundesarbeitsgericht,

Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 –

Das BAG entscheidet, dass die personenbedingte Kündigung eines
Triebfahrzeugführers wegen Entzugs der Zusatzbescheinigungen zur
Fahrberechtigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber nicht
darlegt, dass der Arbeitnehmer diese in absehbarer Zeit nicht
wieder erlangen kann.

Allein das Fehlen der Zusatzbescheinigungen im
Kündigungszeitpunkt reicht für eine sozial gerechtfertigte
Kündigung nicht aus. Zugleich verneint das BAG einen Anspruch auf
Annahmeverzugsvergütung, weil der Arbeitgeber die
Zusatzbescheinigungen hier ermessensgerecht entzogen hatte und
der Kläger damit rechtlich nicht mehr als Triebfahrzeugführer
einsetzbar war.

Kurz-Sachverhalt (Stichpunkte)

Triebfahrzeugführer mit Führerschein (EBA) +
Zusatzbescheinigungen des Arbeitgebers (Rangierverkehr und
Personenverkehr).

2019: Überfahren eines Halt-Signals, Ermahnung.

16.03.2021: erneuter Vorfall am Hauptsignal,
sicherheitsrelevanter Pflichtverstoß, widersprüchliche Angaben
des Lokführers.

und 25.03.2021: mehrere Fehler in Simulatorfahrten (u.a. zu
schnell, Haltsignal überfahren, Verfahrensverstöße).

Arbeitgeber entzieht Zusatzbescheinigungen; EBA verlangt
Nachschulung, danach Zweifel an der Eignung behördlich
ausgeräumt.

Arbeitgeber kündigt personenbedingt und verweigert Lohn;
Kündigung unwirksam, aber kein Annahmeverzug wegen fehlender
Fahrberechtigung.

Podcast:

1. Kündigung per Einschreiben

2. ⁠FAQ - Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer⁠

Artikel:

1. ⁠⁠ ⁠⁠⁠⁠personenbedingte Kündigung

2. ⁠⁠⁠⁠Kündigung und Kündigungsschutz⁠⁠⁠⁠

3. ⁠⁠⁠⁠Abfindung -was man wissen sollte!⁠⁠⁠⁠

Homepage:

⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer
Berg⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠

Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

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„BAG und der nachlässige Zugführer“

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