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Beschreibung
vor 1 Tag
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische
Argumentationstheorie:
"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation
zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“
Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie
stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht
sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor
einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung
juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das
Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen
Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar
und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues
Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B.
Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den
theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der
juristischen Argumentation gezogen."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge bereiten wir einen brandaktuellen Beschluss des
OLG Nürnberg klausurmäßig auf. Ein Ehepaar streitet nach der
Trennung um ein Audi A5 Cabrio, das der Ehemann seiner Frau
angeblich als Hochzeitsgeschenk übereignet hat.
Ausgangspunkt ist der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.
Vor der eigentlichen Prüfung ist jedoch die Vorfrage zu klären,
ob § 1361a BGB als familienrechtliche Spezialregelung
vorrangig ist. Da der Pkw mangels nachgewiesener
gemeinschaftlicher Nutzung kein Haushaltsgegenstand ist, bleibt §
985 BGB anwendbar.
Kern der Prüfung ist die Frage, ob eine wirksame Übereignung nach
§ 929 S. 1 BGB vorlag: Eine konkludente dingliche Einigung
wird bejaht. Die Übergabe scheitert zunächst daran, dass der
Ehemann den Zweitschlüssel behielt – der Mangel wird jedoch durch
ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB geheilt, da die Ehe als
gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis wirken kann.
Abschließend wird der Einwand der Formunwirksamkeit behandelt:
Die Zuwendung wird als unbenannte Zuwendung unter
Ehegatten eingeordnet. Ein etwaiger Formmangel nach § 518
Abs. 1 BGB analog ist durch Vollzug der Übereignung nach § 518
Abs. 2 BGB analog geheilt; ein Rückübereignungsanspruch und
damit ein Einwand aus § 242 BGB scheiden aus.
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