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Beschreibung
vor 4 Jahren
Viele Arbeitgeber schließen mit ihren Arbeitnehmern sog.
Zielvereinbarungen ab – oder haben das jedenfalls vor. Zu lange
warten sollten sie damit indes nicht. Denn ein schuldhafter
Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem
Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, kann eine
Schadensersatzpflicht auslösen. Das hat das BAG in einer
aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urt. v 17.12.2020 – 8
AZR 149/20). Für die Praxis bedeutet das: Es kann durchaus auch
„ohne" Leistung Anspruch auf einen Leistungsbonus geben.
Neugierig geworden?Das hat das BAG in einer aktuellen
Entscheidung klargestellt (BAG, Urt. v 17.12.2020 – 8 AZR
149/20). Für die Praxis bedeutet das: Es kann durchaus auch
„ohne" Leistung Anspruch auf einen Leistungsbonus geben.
Neugierig geworden?
Themen in der heutigen Folge:
Wann ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet,
mit dem Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung
abzuschließen?
Wie kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass
er sein Ziel erreicht HÄTTE?
Kann sich der Arbietgeber auf
"wirtschaftlich schlechte Zeiten" berufen, um einer Zahlung
zu entgehen?
Wann - falls irgendwann - trifft den
Arbeitnehmer ein Mitverschulden?
Zielvereinbarungen - geht das den
Betriebsrat etwas an?
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Leistungsorientiere Vergütungssysteme:
https://www.waf-seminar.de/br150
TVöD spezial: Leistungslohn und flexible Arbeitszeiten:
https://www.waf-seminar.de/br377
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