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Beschreibung
vor 2 Jahren
Zwei Mitarbeiter einer Weinkellerei haben
nach einer externen Firmenfeier im
Weinkeller des Betriebs vier Flaschen
Wein getrunken und trotz Rauchverbot
geraucht. Sie waren offensichtlich stark
alkoholisiert und haben sich beim
Verlassen des Betriebs vor der Tür
erbrochen. Am nächsten Morgen meldeten
sie sich beim Arbeitgeber, beichteten ihr
Fehlverhalten und einer der beiden
bezahlte die vier Weinflaschen. Der
Arbeitgeber reagierte mit einer
fristlosen Kündigung für beide. Während
einer die Kündigung akzeptierte, erhob
der anderen Kündigungsschutzklage. Das
Arbeitsgericht Wuppertal gab dieser
statt. Der Arbeitgeber ging in Berufung,
doch vor dem Landesarbeitsgericht
Düsseldorf kam es zu einem Vergleich,
nachdem der Vorsitzende Richter die
fristlose Kündigung für berechtigt
erachtet hatte. Die Referenten Arne
Schrein und Tobias Gerlach tauschen sich
darüber aus.
Themen in der heutigen Folge:
Schilderung des Falls
Zentrale Frage: genügt in diesem Fall eine Abmahnung
(so das ArbG Wuppertal im erstinstanzlichen Urteil) oder
rechtfertigt der Sachverhalt eine fristlose Kündigung
Für eine fristlose Kündigung braucht es eine
schwerwiegende Pflichtverletzung. Diese liegt jedenfalls
im Diebstahl der vier Weinflaschen vor
Führt die Selbstanzeige der Mitarbeiter zu einer
anderen Beurteilung?
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Arbeitsrecht Teil
3: https://www.waf-seminar.de/br258
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