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Beschreibung
vor 2 Wochen
Im aktuellen Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting geht es um
richtiges und um falsches Behördenhandeln. Zunächst sprechen wir
00:35) über das Fehlverhalten des Beauftragten der Bundesregierung
für Kultur und Medien. Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen
Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026
drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. In
einem Interview mit der ZEIT äußerte er dazu unter anderem: „Wenn
der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er
das nicht für politische Extremisten tun.“ Der hiergegen ans VG
Berlin gerichtete Eilantrag hatte Erfolg, für die Bewertung
„Extremisten“ existiere keine belastbare Tatsachengrundlage, sie
verlasse den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden
Sachlichkeitsgebots. Sodann sprechen Niko und Stefan (10:00) über
einen Leitfaden zur Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO,
Muster und Erläuterungen), zu dem der Europäische
Datenschutzausschuss EDSA eine öffentliche Konsultation gestartet
hat. Schließlich geht es (22:20) um eine Entscheidung des VG
Ansbach vom 2.2.2026. Der Kläger begehrt ein aufsichtliches
Tätigwerden des beklagten bayerischen Landesamts für
Datenschutzaufsicht (LDA) wegen einer angeblich illegalen
Videoüberwachung. Per Abschlussmitteilung teilte das LDA dem Kläger
mit, dass es gegen den Verantwortlichen keine Aufsichtsmaßnahmen
ergreifen werde. Die Videoüberwachung sei in der dem LDA
mitgeteilten Art und Weise datenschutzrechtlich nicht unzulässig.
Die Klage war unbegründet, ein Verstoß der makellosen Ministerialen
gegen die DSGVO war auch aus Sicht des VG nicht festzustellen.
richtiges und um falsches Behördenhandeln. Zunächst sprechen wir
00:35) über das Fehlverhalten des Beauftragten der Bundesregierung
für Kultur und Medien. Im Vorfeld der Vergabe des Deutschen
Buchhandlungspreises für das Jahr 2025 ließ der BKM im Januar 2026
drei Buchhandlungen von der Preisträgerliste der Jury streichen. In
einem Interview mit der ZEIT äußerte er dazu unter anderem: „Wenn
der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er
das nicht für politische Extremisten tun.“ Der hiergegen ans VG
Berlin gerichtete Eilantrag hatte Erfolg, für die Bewertung
„Extremisten“ existiere keine belastbare Tatsachengrundlage, sie
verlasse den Rahmen des für amtliche Äußerungen geltenden
Sachlichkeitsgebots. Sodann sprechen Niko und Stefan (10:00) über
einen Leitfaden zur Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO,
Muster und Erläuterungen), zu dem der Europäische
Datenschutzausschuss EDSA eine öffentliche Konsultation gestartet
hat. Schließlich geht es (22:20) um eine Entscheidung des VG
Ansbach vom 2.2.2026. Der Kläger begehrt ein aufsichtliches
Tätigwerden des beklagten bayerischen Landesamts für
Datenschutzaufsicht (LDA) wegen einer angeblich illegalen
Videoüberwachung. Per Abschlussmitteilung teilte das LDA dem Kläger
mit, dass es gegen den Verantwortlichen keine Aufsichtsmaßnahmen
ergreifen werde. Die Videoüberwachung sei in der dem LDA
mitgeteilten Art und Weise datenschutzrechtlich nicht unzulässig.
Die Klage war unbegründet, ein Verstoß der makellosen Ministerialen
gegen die DSGVO war auch aus Sicht des VG nicht festzustellen.
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