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Warum vorschnelle Kündigungen scheitern – Tatkündigung vs.
Verdachtskündigung!

In dieser Folge von „Einfach Recht“ geht es um eine Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.10.2025
(2 SLa 45/25), die einen typischen Fehler in der
arbeitsrechtlichen Praxis deutlich macht:

Ein Arbeitgeber reagiert auf einen nachvollziehbaren Vorfall –
und verliert trotzdem den Kündigungsschutzprozess.

Im Mittelpunkt stehen dabei zwei zentrale Fragen:

Wann liegt eine Tatkündigung vor –
und wann lediglich eine Verdachtskündigung?

Warum ist die Anhörung des
Arbeitnehmers bei der Verdachtskündigung zwingend
erforderlich?

Der Fall zeigt, dass nicht die Bewertung des Arbeitgebers
entscheidend ist, sondern die rechtlich tragfähige
Vorbereitung der Kündigung.

Eine Verdachtskündigung setzt einen dringenden,
auf Tatsachen gestützten Verdacht voraus

Die vorherige Anhörung des
Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG,
Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12)

Ohne Anhörung kann sich der Arbeitgeber im
Prozess nicht auf den Verdacht berufen

Bei der Tatkündigung trägt der Arbeitgeber
das volle Beweisrisiko (§ 286 ZPO)

Eine bloße Wahrscheinlichkeit oder „Lebensnähe“ genügt nicht

Alternative Geschehensabläufe
müssen ausgeschlossen werden können

Vor jeder Kündigung ist sauber zu prüfen:

 Tat oder Verdacht?

Bei Verdachtskündigung:

 Anhörung vor Ausspruch zwingend

Bei Tatkündigung:

 Beweisbarkeit realistisch einschätzen

In Mehrpersonen-Konstellationen:

 Zugriffs- und Verantwortungsstrukturen
aufklären

Vorprozessuale Aussagen von Mitarbeitern:

regelmäßig kein belastbares Geständnis

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25

ArbG Stralsund, Urt. v. 28.01.2025 – 1 Ca 301/24

BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12

BAG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 AZR 698/15

§ 626 BGB

§ 286 ZPO

Website: www.kanzlei-wulf.de

E-Mail: info@kanzlei-wulf.de

Rechtsanwälte Wulf & Collegen

Fachanwälte für Arbeitsrecht

Magdeburg & Stendal

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