Beschreibung
vor 3 Wochen
Im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.02.2026 (9 Ta
319/25) ging es um die Zwangsvollstreckung eines Vergleichs über
die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note
„sehr gut“.
Die Arbeitgeberin hatte zwar ein Zeugnis erteilt, dieses aber
weder auf ihrem Geschäftspapier noch mit Briefkopf
erstellt.
Das LAG stellt klar, dass ein Arbeitszeugnis die im
Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss, wozu
jedenfalls ein ordnungsgemäßer Briefkopf mit Name und Anschrift
des Arbeitgebers und – bei Verwendung im Geschäftsverkehr – die
Erteilung auf Firmenbogen gehört.
Ein formlos erteiltes Zeugnis erfüllt den titulierten
Zeugnisanspruch daher nicht.
Die Beweislast für die Erfüllung des Anspruchs trägt der
Arbeitgeber, der das ordnungsgemäße Zeugnis erstellen, zur
Abholung bereithalten und den Arbeitnehmer hierüber informieren
muss.
Da dies nicht geschehen war, bestätigte das LAG Hamm das vom
Arbeitsgericht festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro.
Artikel:
1. Zeugnis- wie lange hat der Arbeitgeber Zeit?
2. Vorlage / Muster: einfaches Zeugnis
Podcastfolgen:
1. BAG und Arbeitszeugnis
2. Wohlwollendes Zeugnis - was bedeutet das?
3. Warum ist ein sehr gutes Zeugnis schlecht?
4. Geheimcode der Arbeitgeber
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