Beschreibung
vor 1 Tag
Arbeitsgericht Arnsberg, Urteil vom 31.03.2026 – 1 Ca 877/25:
Eine Erzieherin kündigt ihr Arbeitsverhältnis selbst zum
31.03.2026, um zu einem konkurrierenden Arbeitgeber zu wechseln.
Die bisherige Arbeitgeberin wirft ihr vor, Kollegen aktiv
„abgeworben“ zu haben und spricht am 08.12.2025 eine fristlose
Kündigung aus.
Das Gericht hält die Kündigung für unwirksam: Die Zweiwochenfrist
des § 626 Abs. 2 BGB war für einen Großteil der Vorwürfe bereits
abgelaufen.
Die später bekannt gewordenen Abwerbevorwürfe rechtfertigen ohne
vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung.
Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum 31.03.2026 fort; die
Klägerin ist weiterzubeschäftigen und erhält die restliche
Vergütung für Dezember sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis.
Artikel:
1. Kündigung in Berlin
2. Kündigungsschutzklage in Berlin
Podcastfolgen:
1. Probezeit und Kündigung
2. Kündigung: Schritt für Schritt erklärt
3. Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
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