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vor 1 Woche
„Das Grundgesetz verbietet nicht, zu hassen. Das Grundgesetz
verbietet nicht, jemanden zu verachten. Das Grundgesetz fordert
auch nicht etwa Treue zur Verfassung. Das Grundgesetz erlaubt es
auch, die Verfassung abzulehnen… Auch wer Äußerungen verbreitet,
die gegen das Grundgesetz sind, kann sich auf Meinungsfreiheit
berufen.“ Im Gespräch mit Prof. Niko Härting erinnert der Leipziger
Staats- und Medienrechtler Prof. Christoph Degenhart an den weiten
Schutzbereich der Meinungsfreiheit und kritisiert die Bestrebungen,
die Meinungsfreiheit durch neue Strafnormen immer weiter
einzuschränken. Bedenklich ist aus Sicht von Degenhart nicht nur
der Tatbestand der „Politikerbeleidigung“ (§ 188 StGB). Degenhart
äußert auch Unverständnis für die Bestrebungen der
Bundesjustizministerin, durch die Erweiterung und Neuschaffung von
Äußerungsdelikten gegen „Deepfakes“, „KI-Pornographie“ und
anzügliche Fotos vorzugehen. „Chilling effects“ sind mit
erweiterten Strafnormen stets verbunden und können dazu führen,
dass Bürgerinnen und Bürger immer zurückhaltender werden, in der
Öffentlichkeit ihre Meinung zu äußern. Der weite Begriff der
Meinungsfreiheit, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in
ständiger Rechtsprechung betont, gerät dabei leicht in
Vergessenheit. Nicht nur die geplanten Strafrechtsneuerungen sieht
Degenhart kritisch. Er mahnt auch Augenmaß an bei neuen
Befugnisnormen, die im Strafverfahrens- und Polizeirecht
vorgeschlagen werden, um den weitreichenden Einsatz biometrischer
Verfahren zu ermöglichen. Unbeteiligte können hierdurch jederzeit
in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten.
verbietet nicht, jemanden zu verachten. Das Grundgesetz fordert
auch nicht etwa Treue zur Verfassung. Das Grundgesetz erlaubt es
auch, die Verfassung abzulehnen… Auch wer Äußerungen verbreitet,
die gegen das Grundgesetz sind, kann sich auf Meinungsfreiheit
berufen.“ Im Gespräch mit Prof. Niko Härting erinnert der Leipziger
Staats- und Medienrechtler Prof. Christoph Degenhart an den weiten
Schutzbereich der Meinungsfreiheit und kritisiert die Bestrebungen,
die Meinungsfreiheit durch neue Strafnormen immer weiter
einzuschränken. Bedenklich ist aus Sicht von Degenhart nicht nur
der Tatbestand der „Politikerbeleidigung“ (§ 188 StGB). Degenhart
äußert auch Unverständnis für die Bestrebungen der
Bundesjustizministerin, durch die Erweiterung und Neuschaffung von
Äußerungsdelikten gegen „Deepfakes“, „KI-Pornographie“ und
anzügliche Fotos vorzugehen. „Chilling effects“ sind mit
erweiterten Strafnormen stets verbunden und können dazu führen,
dass Bürgerinnen und Bürger immer zurückhaltender werden, in der
Öffentlichkeit ihre Meinung zu äußern. Der weite Begriff der
Meinungsfreiheit, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in
ständiger Rechtsprechung betont, gerät dabei leicht in
Vergessenheit. Nicht nur die geplanten Strafrechtsneuerungen sieht
Degenhart kritisch. Er mahnt auch Augenmaß an bei neuen
Befugnisnormen, die im Strafverfahrens- und Polizeirecht
vorgeschlagen werden, um den weitreichenden Einsatz biometrischer
Verfahren zu ermöglichen. Unbeteiligte können hierdurch jederzeit
in das Visier von Polizei und Staatsanwaltschaft geraten.
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