#779 Vergewaltigungsprozess in Chur: Bundesgericht stoppt Berufungsverhandlung in letzter Minute

#779 Vergewaltigungsprozess in Chur: Bundesgericht stoppt Berufungsverhandlung in letzter Minute

vor 1 Woche
Terminkollision der Vertrauensverteidigerin, Zwischenentscheid, nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil & Grenzen des Beschleunigungsgebots – zum Bundesgerichtsurteil 7B_209/2026
23 Minuten
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Beschreibung

vor 1 Woche
In dieser Folge sprechen die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregor
Münch über das Urteil 7B_209/2026 des Bundesgerichts vom 13. März
2026. Ausgangspunkt ist ein Berufungsverfahren nach einer
erstinstanzlichen Verurteilung wegen Sexualdelikten. Das
Obergericht Chur setzte die Berufungsverhandlung auf zwei Tage im
März 2026 an, ohne diese Termine vorgängig mit der notwendigen
Wahlverteidigerin abzusprechen, also mit der vom Beschuldigten
gewählten Anwältin in einem Fall, in dem eine Verteidigung
gesetzlich zwingend ist. Genau an diesen Tagen war sie jedoch in
einem anderen Strafverfahren bereits von der Bundesanwaltschaft
vorgeladen. Das Obergericht wies das Verschiebungsgesuch trotzdem
ab. Der Fall wirft damit eine Kernfrage des fairen Strafverfahrens
auf: Reicht es, wenn an einer Berufungsverhandlung einfach
«irgendeine» Verteidigung anwesend ist, oder schützt das Recht auf
Verteidigung mehr, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, sich durch
die eigene Vertrauensverteidigung vertreten zu lassen? Das
Bundesgericht beantwortet diese Frage klar zugunsten der
Verteidigungsrechte. Es hält fest, dass es nicht nur um die
formelle Anwesenheit einer anwaltlichen Vertretung geht, sondern um
den konkreten Anspruch des Beschuldigten, sich durch die von ihm
gewählte und mit dem Fall seit langem befasste Anwältin verteidigen
zu lassen. Zunächst klärt das Bundesgericht eine prozessrechtlich
heikle Vorfrage: Darf ein solcher Entscheid überhaupt sofort
angefochten werden? Die Abweisung eines Verschiebungsgesuchs ist
kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid, also ein
verfahrensleitender Entscheid vor dem Abschluss des
Strafverfahrens. Solche Entscheide sind nur ausnahmsweise direkt
beim Bundesgericht anfechtbar. Voraussetzung ist ein nicht
wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil, also ein Rechtsverlust,
der sich später nicht mehr vollständig beheben lässt. Das bejaht
das Bundesgericht hier: Muss der Beschuldigte die
Berufungsverhandlung ohne seine bisherige Vertrauensverteidigerin
führen, obwohl diese nachweislich verhindert ist, kann dieser
Nachteil später kaum mehr geheilt werden. In der Sache selbst
präzisiert das Bundesgericht den Massstab für die Terminansetzung.
Die Verfahrensleitung muss die Abkömmlichkeit der Verteidigung
angemessen berücksichtigen. Das heisst nicht, dass sich das Gericht
vollständig nach den Kalendern der Beteiligten richten muss. Wird
ein Termin aber ohne vorgängige Absprache angesetzt und sofort
danach eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht das
grundsätzlich für einen wichtigen Grund zur Verschiebung. Das
Bundesgericht erinnert zudem daran, dass eine Verhinderung nicht
nur bei objektiver, sondern auch bei subjektiver Unmöglichkeit
vorliegen kann. Ebenso deutlich verwirft es die Vorstellung, man
könne das Problem einfach durch Stellvertretung lösen. Eine
Substitution mag in manchen Konstellationen möglich sein, hier aber
nicht: Vertrauensverhältnis, Verteidigungsstrategie, erheblicher
Aktenumfang und mediale Aufmerksamkeit sprachen dagegen. Auch das
Beschleunigungsgebot rechtfertigt keinen anderen Entscheid.
Verfahrensökonomie ist wichtig, darf aber Verteidigungsrechte nicht
aushöhlen. Für die Praxis ist das Urteil deshalb bedeutsam, weil es
die Stellung der notwendigen Wahlverteidigung stärkt und
klarstellt: Ein Strafverfahren darf nicht bloss schnell sein,
sondern muss vor allem fair bleiben. Die Podcasts "Auf dem Weg als
Anwält:in" sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf
allen üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri
Bonin' suchen und abonnieren.
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