#777 Causa Vincenz / Inside Paradeplatz: Hausdurchsuchung, Siegelung – ZMG verweigert Entsiegelung
vor 2 Wochen
Kein hinreichender Tatverdacht, Medienfreiheit und
Verhältnismässigkeit als zusätzliche Schranke
Podcast
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Beschreibung
vor 2 Wochen
In dieser Folge erzählt Duri Bonin, Strafverteidiger in Zürich, was
nach den Obergerichtsentscheiden, im juristisch heiklen Nebenast
der Causa Vincenz/Stocker passiert ist: Hausdurchsuchung bei Lukas
Hässig und Inside Paradeplatz, Siegelung (Versiegelung) der
Datenträger – und dann der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
(ZMG) Zürich. Was ist passiert? - Nach dem "Befehl" des
Obergerichts aus den Verfahren um die Sistierungen und die
Rechtsverzögerung ordnet die Staatsanwaltschaft eine
Hausdurchsuchung (Zwangsmassnahme: Durchsuchen und Sicherstellen)
an. - Am 3. Juni 2025 wird das Büro von Inside Paradeplatz
durchsucht. Hässig verlangt die Siegelung. Das bedeutet: Die
Staatsanwaltschaft darf die Geräte und Unterlagen nicht einfach
auswerten. - Die Staatsanwaltschaft stellt beim ZMG ein
Entsiegelungsgesuch (Antrag, die Siegelung aufzuheben). Sie will
die Datenträger und Unterlagen auswerten. Und dann kommt der
ZMG-Entscheid (2. Juli 2025): Das ZMG weist das Entsiegelungsgesuch
vollumfänglich ab. Das ist aussergewöhnlich. In
Entsiegelungsverfahren reicht schon ein relativ tiefer Tatverdacht,
weil man gerade erst durch die Auswertung Klarheit gewinnen will.
Das ZMG sagt dazu sinngemäss: Es gibt nicht einmal ansatzweise
einen hinreichenden Tatverdacht, der diesen Eingriff rechtfertigen
würde. Besonders kritisch beurteilt das Gericht die Verdachtsbasis:
den bankinternen Untersuchungsbericht von Julius Bär. Aus Sicht des
ZMG ist das als Grundlage zu schwach: stark geschwärzt, ohne
Beilagen, und wegen der Entstehung im Auftrag der Bank nicht
unabhängig. Und das ZMG geht noch weiter: Selbst wenn man den
Tatverdacht anders sehen würde, sei es „offenkundig falsch“,
Strafverfolgungsinteressen automatisch höher zu gewichten als eine
gewissenhafte journalistische Arbeit – wenn durch die Publikation
mutmasslich schwere Missstände in der Finanzwelt sichtbar werden.
Damit betont das ZMG Medienfreiheit (Art. 17 BV / Art. 10 EMRK) und
Verhältnismässigkeit (Eingriffe nur, wenn nötig und zumutbar).
Warum wirkt das wie ein Widerspruch zum Obergericht? Duri legt den
Finger auf die Spannung: Das Obergericht Zürich hat – angetrieben
durch die Beschwerde des Privatklägers Stocker – die Pflicht zur
Strafverfolgung betont und das Verfahren vorangetrieben, ohne sich
vertieft auf die Medienfreiheit einzulassen. Das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) setzt dem im Entsiegelungsentscheid
eine andere Logik entgegen: Es betont die rechtsstaatlichen
Schranken, verneint den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage für
den Eingriff und macht zusätzlich klar, dass eine Entsiegelung in
diesem Kontext auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit und Medienfreiheit kaum zu rechtfertigen wäre.
Damit steht der Fall exemplarisch für eine Kollision zweier
Rechtsgüter: Strafanspruch und Legalitätsprinzip auf der einen
Seite, Grundrechtsschutz (Medienfreiheit/Quellenschutz) und
Verhältnismässigkeit auf der anderen. Beide Gerichte handeln
innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags – das Obergericht als
Beschwerdeinstanz, die Verfahren überhaupt in Gang hält, das ZMG
als Kontrollinstanz für Zwangsmassnahmen im Ermittlungsverfahren.
Trotzdem bleibt es speziell, dass sie sich bei zentralen Punkten –
vor allem beim Tatverdacht als Schwelle für den Eingriff – so
deutlich auseinander bewegen. Für die Zukunft wirft das Fragen auf:
Wie hoch ist das Risiko für investigativ tätige Medienschaffende
unter Art. 47 BankG? Und braucht es irgendwann eine Klärung durch
höhere Gerichte oder den Gesetzgeber, damit diese Bruchlinien nicht
jedes Mal neu aufbrechen? Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in"
sind unter https://www.duribonin.ch/podcast/ oder auf allen
üblichen Plattformen zu hören . Dort einfach nach 'Duri Bonin'
suchen und abonnieren.
nach den Obergerichtsentscheiden, im juristisch heiklen Nebenast
der Causa Vincenz/Stocker passiert ist: Hausdurchsuchung bei Lukas
Hässig und Inside Paradeplatz, Siegelung (Versiegelung) der
Datenträger – und dann der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
(ZMG) Zürich. Was ist passiert? - Nach dem "Befehl" des
Obergerichts aus den Verfahren um die Sistierungen und die
Rechtsverzögerung ordnet die Staatsanwaltschaft eine
Hausdurchsuchung (Zwangsmassnahme: Durchsuchen und Sicherstellen)
an. - Am 3. Juni 2025 wird das Büro von Inside Paradeplatz
durchsucht. Hässig verlangt die Siegelung. Das bedeutet: Die
Staatsanwaltschaft darf die Geräte und Unterlagen nicht einfach
auswerten. - Die Staatsanwaltschaft stellt beim ZMG ein
Entsiegelungsgesuch (Antrag, die Siegelung aufzuheben). Sie will
die Datenträger und Unterlagen auswerten. Und dann kommt der
ZMG-Entscheid (2. Juli 2025): Das ZMG weist das Entsiegelungsgesuch
vollumfänglich ab. Das ist aussergewöhnlich. In
Entsiegelungsverfahren reicht schon ein relativ tiefer Tatverdacht,
weil man gerade erst durch die Auswertung Klarheit gewinnen will.
Das ZMG sagt dazu sinngemäss: Es gibt nicht einmal ansatzweise
einen hinreichenden Tatverdacht, der diesen Eingriff rechtfertigen
würde. Besonders kritisch beurteilt das Gericht die Verdachtsbasis:
den bankinternen Untersuchungsbericht von Julius Bär. Aus Sicht des
ZMG ist das als Grundlage zu schwach: stark geschwärzt, ohne
Beilagen, und wegen der Entstehung im Auftrag der Bank nicht
unabhängig. Und das ZMG geht noch weiter: Selbst wenn man den
Tatverdacht anders sehen würde, sei es „offenkundig falsch“,
Strafverfolgungsinteressen automatisch höher zu gewichten als eine
gewissenhafte journalistische Arbeit – wenn durch die Publikation
mutmasslich schwere Missstände in der Finanzwelt sichtbar werden.
Damit betont das ZMG Medienfreiheit (Art. 17 BV / Art. 10 EMRK) und
Verhältnismässigkeit (Eingriffe nur, wenn nötig und zumutbar).
Warum wirkt das wie ein Widerspruch zum Obergericht? Duri legt den
Finger auf die Spannung: Das Obergericht Zürich hat – angetrieben
durch die Beschwerde des Privatklägers Stocker – die Pflicht zur
Strafverfolgung betont und das Verfahren vorangetrieben, ohne sich
vertieft auf die Medienfreiheit einzulassen. Das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) setzt dem im Entsiegelungsentscheid
eine andere Logik entgegen: Es betont die rechtsstaatlichen
Schranken, verneint den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage für
den Eingriff und macht zusätzlich klar, dass eine Entsiegelung in
diesem Kontext auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit und Medienfreiheit kaum zu rechtfertigen wäre.
Damit steht der Fall exemplarisch für eine Kollision zweier
Rechtsgüter: Strafanspruch und Legalitätsprinzip auf der einen
Seite, Grundrechtsschutz (Medienfreiheit/Quellenschutz) und
Verhältnismässigkeit auf der anderen. Beide Gerichte handeln
innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags – das Obergericht als
Beschwerdeinstanz, die Verfahren überhaupt in Gang hält, das ZMG
als Kontrollinstanz für Zwangsmassnahmen im Ermittlungsverfahren.
Trotzdem bleibt es speziell, dass sie sich bei zentralen Punkten –
vor allem beim Tatverdacht als Schwelle für den Eingriff – so
deutlich auseinander bewegen. Für die Zukunft wirft das Fragen auf:
Wie hoch ist das Risiko für investigativ tätige Medienschaffende
unter Art. 47 BankG? Und braucht es irgendwann eine Klärung durch
höhere Gerichte oder den Gesetzgeber, damit diese Bruchlinien nicht
jedes Mal neu aufbrechen? Die Podcasts "Auf dem Weg als Anwält:in"
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