ÖR138 Polizei- und Ordnungsrecht | Verhaltensverantwortlichkeit | Ausnahme: Zweckveranlasser
14 Minuten
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Beschreibung
vor 3 Tagen
Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag:
Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter
Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem
Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das
kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen
Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall
und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe
vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu
einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe
vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der
Prüfungsvorbereitung.
In die 6. Auflage neu mit aufgenommen wurde das Baurecht und das
Recht der Digitalisierung."
Folgenbeschreibung:
Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute beschäftigen
wir uns mit einer der umstrittensten Figuren des Polizei- und
Ordnungsrechts: dem Zweckveranlasser als vermeintlichem
Ausnahmefall zur Verhaltensverantwortlichkeit.
Ausgangspunkt ist die Grundregel der unmittelbaren Verursachung:
Verhaltensverantwortlicher ist, wer eine Gefahr unmittelbar
verursacht. Doch was gilt, wenn jemand durch sein Verhalten eine
Situation herbeiführt, in der typischerweise von einem Dritten
eine Gefahr ausgeht? Genau hier setzt die Konstruktion des
Zweckveranlassers an – und genau hier beginnen die Probleme.
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