FAQ - Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
18 Minuten
Beschreibung
vor 3 Tagen
Heute geht es um häufige Fragen zum betrieblichen
Eingliederungsmanagement, wie zum Beispiel:
Ab wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten
(6‑Wochen‑Schwelle innerhalb von 12 Monaten)?Ist die Teilnahme am
BEM verpflichtend – und wie funktioniert die (widerrufliche)
Einwilligung?Welche Pflichtangaben muss das Einladungsschreiben
enthalten (Ziele, Freiwilligkeit, Datenschutz, Beteiligte,
Widerspruchsrechte)?Wer nimmt am BEM teil – und kann der
Arbeitnehmer einzelnen Beteiligten (z. B. Betriebsarzt,
Betriebsrat, SBV) widersprechen? Darf er eine Vertrauensperson
hinzuziehen?Darf der Arbeitgeber das BEM einseitig abbrechen – und
wann gilt der Prozess als „abgeschlossen“?Was gilt, wenn vor
Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein (erforderliches)
BEM durchgeführt wurde?Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen
gelten im BEM – insbesondere für Gesundheitsdaten und gesonderte
Einwilligungen?Muss der Arbeitgeber ein erneutes BEM anbieten, wenn
innerhalb eines Jahres nach Abschluss wieder mehr als sechs Wochen
Arbeitsunfähigkeit auftreten?Welche typischen Maßnahmen können aus
einem BEM resultieren (z. B. Arbeitsplatzanpassung, Umsetzung,
stufenweise Wiedereingliederung, Reha‑Leistungen)?Welche
rechtlichen Folgen hat ein fehlerhaftes Einladungsschreiben oder
ein formfehlerhaft eingeleitetes BEM im späteren
Kündigungsschutzprozess?
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21,
Leitsatz: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches BEM
durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach
Abschluss eines BEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig
oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Podcast:
1. FAQ zur Kündigungsschutzklage
Artikel:
1. personenbedingte Kündigung
2. Kündigung und Kündigungsschutz
3. BEM- Was ist das?
Homepage:
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