Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09
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vor 6 Tagen
Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf
entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.
Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung
von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind
diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als
steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen?
Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO
erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen
zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch
wieder ab.
Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die
Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich
dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht
gewinnerhöhend zu erfassen seien.
Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH
schloss sich an und stellt fest:
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu
erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom
Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind.
Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter
Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete
Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu
Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.
Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.
Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt,
dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die
Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander
vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen.
Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht
den Gleichheitsgrundsatz.
Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht
auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für
Gewerbesteuer.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23
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Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie
hier.
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