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Kurzerklärt - Der Jurapodcast
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Beschreibung
vor 6 Monaten
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge schauen wir uns eine der wichtigsten
zivilrechtlichen Entscheidungen der letzten Jahre an – und eine,
die für euch im Examen hochrelevant ist: Der BGH hat am 29. Juli
2021 entschieden, unter welchen Bedingungen ein soziales Netzwerk
Beiträge löschen und Nutzerkonten sperren darf.
Eine Nutzerin hatte auf Facebook einen Kommentar zu islamischer
Einwanderung und Kriminalität gepostet. Facebook löschte den
Beitrag wegen angeblicher „Hassrede" und sperrte ihr Konto für 30
Tage. Der BGH gab der Klägerin recht – nicht weil der Kommentar
keine Hassrede war, sondern weil die Nutzungsbedingungen von
Facebook selbst unwirksam waren.
In dieser Folge klären wir: – Wie neue AGB wirksam in einen
bestehenden Vertrag einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB) – Warum
§ 138 BGB hier nicht weiterhilft – und was die Klägerin
stattdessen hätte tun können (§ 123 BGB) – Was mittelbare
Drittwirkung der Grundrechte bedeutet – und warum sie kein
Alles-oder-Nichts ist – Warum Facebook zwar eigene
Kommunikationsstandards aufstellen darf – aber nicht ohne
Verfahren – Welche konkreten Anforderungen der BGH an
AGB-Klauseln stellt, die Löschung und Sperrung ermöglichen – Wie
sich Freischaltungs- und Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1
BGB ergeben
Zum Nachlesen: Urteil: BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR
179/20, NJW 2021, 3179 Aufsatz: Schrader, Virtuelles Hausrecht in
einem sozialen Netzwerk, JA 2022, 422
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