Beschreibung

vor 1 Woche

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die
systematische Ausgrenzung einer langjährig beschäftigten
Assistentin nach gewonnener Kündigungsschutzklage eine
schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts
darstellen kann. Einzelmaßnahmen wie andere Tätigkeiten oder eine
Abmahnung genügen hierfür nicht. In der Gesamtschau –
Kontaktbeschränkung, Entzug von Arbeitsmitteln, räumliche
Isolation und Ausschluss von Betriebsveranstaltungen – lag jedoch
„Bossing“ vor. Das Gericht sprach der Klägerin 10.000 €
Entschädigung zu und löste das Arbeitsverhältnis auf ihren Antrag
gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung von 16
Monatsgehältern (52.800 €) auf.





Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 – 11 Sa
1038/19.





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